Auf die Aussagen dieser letztgenannten Personen wird nur Bezug genommen, soweit für die Beantwortung der Beweisfragen erheblich. In die nachfolgende Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind sodann die oberinstanzlich edierten Akten des M.________(Frauenhaus), Journalausdruck betreffend die Privatklägerin, erstellt zwischen 9. und 13. August 2018 (pag. 709 ff.), sowie der J.________(Anlaufstelle) bei sexueller und häuslicher Gewalt, J.________(Anlaufstelle), erstellt zwischen 9. und 31. August 2018 (pag. 719 ff.).