Dezember 2018 [pag. 106 ff.], Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Mai 2019 [pag. 440 ff.] und oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 [pag. 736 ff.]) vor. Weiter zur Verfügung stehen die Aussagen der Nachbarn der Parteien (delegierte Einvernahmen vom 17. Oktober 2018 von K.________ [pag. 164 ff.] sowie von L.________ [pag. 171 ff.], je als Auskunftsperson) vor, welche beim vorliegend strittigen Kerngeschehen jedoch nicht anwesend waren. Auf die Aussagen dieser letztgenannten Personen wird nur Bezug genommen, soweit für die Beantwortung der Beweisfragen erheblich.