Vereinzelt zurückhaltende Angaben seien auf Hemmungen bzw. Scham der Privatklägerin zurückzuführen. Dies gehe auch aus dem Journaleintrag des Frauenhauses sowie dem Bericht der J.________(Anlaufstelle) hervor und sei als Realkennzeichen zu werten. Weiter stützten die Angaben im Familienchat des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin zu dessen Alkoholkonsum. Kleine Ungereimtheiten seien durch Übersetzungsbarrieren bedingt. Insgesamt seien ihre Aussagen zur Anzahl der geschilderten Vorfälle wie auch zum Ort des Geschehens konsistent und ohne übertriebene Opferdarstellungen oder Aggravationen (pag. 752 ff.).