Dies zeigten insbesondere ihre Ausführungen zum eingeölten Penis, zu den ekelerregenden Gefühlen, zur Fixierung der Beine, zur Reinigung nach dem Höhepunkt des Ehemannes sowie zur Wahl eines anderen Schlafortes nach einem erzwungenen Vorfall. Von der Machtdemonstration, der Lustbefriedigung, dem Hochschieben des somalischen Gewandes, dem Eindringen, bis hin zum Orgasmus und des Missbrauches – dies alles seien stringente, chronologisch aufeinander abgestimmte Angaben zum Tatgeschehen, auf welche abzustellen sei. Vereinzelt zurückhaltende Angaben seien auf Hemmungen bzw. Scham der Privatklägerin zurückzuführen.