8.3.3 Argumente der Privatklägerin Zusammengefasst wurde oberinstanzlich dargelegt, die Aussagen der Privatklägerin seien lebhaft und detailliert. Dies zeigten insbesondere ihre Ausführungen zum eingeölten Penis, zu den ekelerregenden Gefühlen, zur Fixierung der Beine, zur Reinigung nach dem Höhepunkt des Ehemannes sowie zur Wahl eines anderen Schlafortes nach einem erzwungenen Vorfall.