Sodann habe die Privatklägerin den Beschuldigten nie übermässig belastet. Wäre nicht nachgefragt worden, was mit «Problemen beim Schlafen» gemeint sei, hätte die sie wohl keine Aussagen dazu gemacht. Insgesamt sei von einer analen Penetration sowie fünf gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten Geschlechtsverkehren auszugehen (pag. 749). 8.3.3 Argumente der Privatklägerin Zusammengefasst wurde oberinstanzlich dargelegt, die Aussagen der Privatklägerin seien lebhaft und detailliert.