Dass die Scheidung Grund für die schweren Belastungen der Privatklägerin sein sollte oder sie von anderen Personen beeinflusst worden sei, überzeuge nicht. Hingegen zeichneten sich die Aussagen der Privatklägerin durch Plastizität, Konstanz und Detailreichtum aus. Hierzu werde auf die geschilderten Übergriffe und wie sie die Privatklägerin über sich habe ergehen lassen müssen, die anerzogene Unterwürfigkeit, Schamgefühle, die fehlende Rücksichtnahme auf den Willen der Ehefrau, der Gang ins Badezimmer, das Abspülen des Spermas verwiesen. Sodann habe die Privatklägerin den Beschuldigten nie übermässig belastet.