10 8.3.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt führte im oberinstanzlichen Plädoyer aus, die Globalbestreitungen des Beschuldigten, wonach Analsex aufgrund seiner Religion unzulässig sei, weshalb er dies nie gemacht habe und weshalb die Privatklägerin lüge, seien nicht glaubhaft. Dies gelte insgesamt für seine Aussagen. Dass die Scheidung Grund für die schweren Belastungen der Privatklägerin sein sollte oder sie von anderen Personen beeinflusst worden sei, überzeuge nicht.