Letztlich stünden die angeblichen intimen Gespräche zu sexuellen Bedürfnissen (keinen Analverkehr) der Ehepartner im Widerspruch zu ihren angeblich wenigen sexuellen Kontakten (pag. 748). Als Motiv für die Anzeige der Privatklägerin nennt die Verteidigung die angestrebte Scheidung sowie den «Gesichts- oder Ehrverlust» im Kreise der Familie aufgrund der erlittenen Tätlichkeiten (pag. 747).