Die Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr jeweils über sich ergehen lasse. Einen entgegengesetzten Willen habe sie nicht zu erkennen gegeben. Bezweifelt werde von der Verteidigung, dass der Beschuldigte beim sexuellen Akt Hände und Arme der Privatklägerin nach hinten und zeitgleich ihr Bein nach oben gedrückt habe. Diese Form von Gewalt erschliesse sich ihr nicht (pag. 747). Letztlich stünden die angeblichen intimen Gespräche zu sexuellen Bedürfnissen (keinen Analverkehr) der Ehepartner im Widerspruch zu ihren angeblich wenigen sexuellen Kontakten (pag.