Hätte sie die sexuellen Handlungen als Übergriffe aufgefasst, hätte sie nicht lediglich eine Entschuldigung für die Tätlichkeiten (Schlagen) eingefordert und die Einstellung des Verfahrens erwogen. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen stringent und konstant. Vereinzelte Beschönigungen würden daran nichts ändern. Schliesslich habe auch die Polizei vermerkt, dass die Privatklägerin der englischen Sprache nur begrenzt mächtig sei, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen sei (pag. 747, 754). Die Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr jeweils über sich ergehen lasse.