Es fehle an Realkennzeichen. Weiter sei sie nicht als (sexuell) traumatisiertes Opfer zu betrachten; sie habe die Scheidung mit Verweis auf pag. 137 insbesondere deshalb angestrebt, um wieder mit einem anderen Mann schlafen zu können (pag. 746, 754). Auch die geäusserten Schamgefühle seien angesichts der spontanen Demonstration (Bein hochheben) anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wenig glaubhaft. Hätte sie die sexuellen Handlungen als Übergriffe aufgefasst, hätte sie nicht lediglich eine Entschuldigung für die Tätlichkeiten (Schlagen) eingefordert und die Einstellung des Verfahrens erwogen.