In ihren tatnächsten und damit aussagekräftigsten Aussagen habe die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen erwähnt. Erst auf das Nachhaken der Polizistin und deren Hinweis, wonach Sex gegen den Willen in der Schweiz nicht zulässig sei, habe sie angeblich erzwungenen Geschlechtsverkehr im Umfang von fünf- bis sechsmal erwähnt. Details und Angaben zum Tatgeschehen seien ihn ihren Aussagen rar. Sie habe lediglich konkretisiert, der angeblich erzwungene Geschlechtsverkehr habe einmal tagsüber im Wohnzimmer sowie viermal im Schlafzimmer stattgefunden. Es fehle an Realkennzeichen.