Insgesamt erachtete sie die beiden angeklagten Sachverhalte als erstellt. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ging sie von fünf Vergewaltigungen und einer sexuellen Nötigung aus (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 621). 8.3 Vorbringen der Parteien vor oberer Instanz 8.3.1 Argumente der Verteidigung Im Frauenhaus wie auch bei der J.________(Anlaufstelle) sei der Vorfall vom 4. August 2018 ernst genommen worden. Aus den Berichten gehe jedoch keine sexuelle Gewalt hervor (pag. 745). In ihren tatnächsten und damit aussagekräftigsten Aussagen habe die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen erwähnt.