9 8.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt die Aussagen der Privatklägerin für glaubhaft, während sie die Aussagen des Beschuldigten zwar als konstant, jedoch teilweise bis häufig inkonsistent (z.B. zum Grund für eine eventuelle falsche Beschuldigung) und mit Lügensignalen (Schlechtmachen der Privatklägerin) durchsetzt qualifizierte (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 618 ff.). Insgesamt erachtete sie die beiden angeklagten Sachverhalte als erstellt.