Dabei versuchte C.________ jeweils im Rahmen des gegen ihren Willen vollzogenen Geschlechtsverkehrs (vgl. Ziff. 1 der Anklageschrift) und des gegen ihren Willen vollzogenen Einführens des Fingers in den Anus, mit den Füssen gegen A.________ zu treten oder ihn wegzustossen und ihre Beine zusammenzupressen, wenn er sie festhielt, worauf der ihr körperlich überlegene A.________ ihre Schienbeine ergriff und diese gegen ihren Oberkörper und nach unten gegen die Ohren drückte, so dass die Beine angewinkelt waren und sie sich in dieser Position nicht mehr körperlich gegen das anale Eindringen zur Wehr setzen konnte.