Weiter wird dem Beschuldigten gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vorgeworfen, die Privatklägerin in der Zeit zwischen ca. April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort), ein bis zwei Mal sexuell genötigt zu haben. Die Anklage lautet wie folgt (pag. 361 f.):