Dabei war es C.________ einesteils aufgrund der Tatumstände und ihrer Angst nicht möglich, sich noch stärker gegen die erzwungenen sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen, weil sie sich gemeinsam mit A.________ alleine im ehelichen Domizil befand, weil sie keine Hilfe herbeirufen konnte und weil sich A.________ in alkoholisiertem Zustand nicht zureichend kontrollieren konnte, weswegen C.________ befürchtete, dass er zuvor geäusserte Drohungen, wonach er sie schlagen oder umbringen werde, im Rahmen körperlicher Auseinandersetzungen realisieren könnte, sollte sie sich ihm widersetzen. Andernteils sah sich C.________ aufgrund der sozialen Dominanz des A.