Die vorinstanzliche Behandlung der anklagten Drohung, mehrfach / ev. tw. versucht begangen geht wie dargelegt grundsätzlich fehl. Weil diesbezüglich das Verschlechterungsverbot gilt (siehe Ziff. 5 hiervor), ist es der Kammer vorliegend verwehrt, oberinstanzlich hierauf zurückzukommen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt 7.1 Zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung In der Anklageschrift vom 14. Februar 2019 wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.1. Folgendes vorgeworfen (pag. 359 f.):