409 sowie auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 434. Eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils sei vorliegend wenig sinnvoll, da die Generalstaatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt habe und folglich das Verschlechterungsverbot greife. Dieses Verbot sei/wäre auch für die Vorinstanz im Falle einer Kassation bindend. Unzulässig wäre konkret auch ein zusätzlicher Schuldspruch, die Erhöhung der Strafe oder das Erkennen eines weiteren Schuldspruches bei gleichbleibender Strafe. Kurzum seien die Drohungen vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, womit nicht weiter darüber zu befinden sei.