751). Die Drohungen seien im erstinstanzlichen Urteil unbehandelt geblieben. Dies sei grundsätzlich berichtigungswürdig i.S.v. Art. 83 StPO, da die Vorinstanz im Motiv dazu Stellung genommen habe. Es handle sich vorliegend um einen typischen Verfahrensmangel (Art. 401 StPO), welcher jedoch nicht durch die obere Instanz geheilt werden könne. Der stv. Generalstaatsanwalt verweist auf BSK StPO, N. 1 zu Art. 409 sowie auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 434.