Möglich ist dagegen, die nachgewiesenen Drohungen bei der angeklagten Tatbestandsvariante «Gewalt» dahingehend zu berücksichtigen, dass die Schwelle des hinreichenden und zumutbaren Widerstandes etwas tiefer angesetzt werden kann, als dies ohne diese nachgewiesenen Umstände der Fall wäre (siehe Ziff. 10.2 hiernach). Die zwar angeklagte, jedoch im Urteilsdispositiv nicht behandelte «Drohung, mehrfach / ev. tw. versucht» blieb unangefochten. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nahm der stv. Generalstaatsanwalt dazu zusammengefasst wie folgt Stellung (pag. 751).