Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, er habe die Privatklägerin mit dem Tod bedroht, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Vielmehr wird ihm vorgeworfen, mit den mehrfach geäusserten Drohungen ein Klima der Angst geschaffen zu haben, weshalb das Nachgeben der Privatklägerin nachvollziehbar gewesen sei (vgl. pag. 362). Richtigerweise hätte der Beschuldigte deshalb für die mehrfachen Drohungen selbständig verurteilt werden müssen. Möglich ist dagegen, die nachgewiesenen Drohungen bei der angeklagten