6 Dieses Vorgehen hält bei näherer Betrachtung nicht stand, geht es doch dabei um die im Hinblick auf eine konkrete sexuelle Nötigung und Vergewaltigung ausgesprochene Drohung. Dieser Sachverhalt ist hier indessen gerade nicht erwiesen und im Übrigen auch nicht angeklagt. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, er habe die Privatklägerin mit dem Tod bedroht, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.