Unter dem Titel «Konkurrenz Drohung und sexuelle Nötigungstatbestände» betrachtete die Vorinstanz die angeklagten Drohungen als Teil des Eheregimes der Parteien und kam zu folgendem Schluss (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625): Sie [gemeint: die Drohungen] waren Teil der Umstände bzw. der Verhältnisse in denen die Privatklägerin lebte und massgeblich dafür verantwortlich, dass sich die Privatklägerin nicht mehr bzw. [nicht] heftiger gegen die Übergriffe zur Wehr setzte. Sie sind daher als Nötigungsmittel oder zumindest Teil davon zu betrachten. Art. 190 und Art. 189 StGB konsumieren somit Art.