479), blieb jedoch im Dispositiv des Entscheids vom 28. Mai 2019 unbehandelt (pag. 479 ff.). In der Urteilsbegründung erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB mehrfach erfüllt habe (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 614 f.). Unter dem Titel «Konkurrenz Drohung und sexuelle Nötigungstatbestände» betrachtete die Vorinstanz die angeklagten Drohungen als Teil des Eheregimes der Parteien und kam zu folgendem Schluss (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.