I.2. (Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 inkl. Ersatzfreiheitsstrafe) sowie Ziff. IV.2. (Retournierung des beschlagnahmten Mobiltelefons htc) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt hinsichtlich der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft weder Berufung führt noch Anschlussberufung erhoben hat, darf die Kammer das Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (sog. Verschlechterungsverbot oder Verbot der reformatio in peius).