und zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf die zu vollziehende Teilstrafe anzurechnen. 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen.