___ sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten auszurichten; 4. A.________ sei eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. September 2018 bis 3. September 2019 (364 Tage) in der Höhe von CHF 36'400.00 auszurichten; Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf Ausrichtung einer Genugtuung und Ausrichtung einer Entschädigung für deren Aufwendungen sei abzuweisen. Der stv. Generalstaatsanwalt beantragte und begründete seinerseits für die Generalstaatsanwaltschaft, was folgt (pag. 760 f.):