III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 482) sowie auf die angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS; Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 483). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch den stv. Generalstaatsanwalt F.________, teilte mit Eingabe vom 11. November 2019 mit, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe. Zeitgleich verzichtete sie auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 655 f.). Die Privatklägerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin D.