2. Berufung Am 28. Mai 2019 (Tag der Urteilseröffnung, vgl. pag. 479) meldete der Beschuldigte, weiterhin verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, fristgerecht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (pag. 639). Die Urteilsbegründung des Regionalgerichts datiert vom 14. Oktober 2019 (pag. 592 ff.). Ebenfalls form- und fristgerecht reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 die schriftliche Berufungserklärung ein (pag. 648 f.). Darin beschränkte er die Berufung auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480) sowie sexueller Nötigung (Ziff.