sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ im erstinstanzlichen Verfahren fest (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 481 f.). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung von Art. 49 Obligationenrecht (OR; SR 220) und Art. 126 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ohne Ausscheidung von Kosten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. Juni 2018 an die Privatklägerin (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.