I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480) und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 14'212.65 an C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin) für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (Straf- und Zivilpunkt; Ziff. I.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480). Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ im erstinstanzlichen Verfahren fest (Ziff.