In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei sie für eine Teilstrafe von 24 Monaten den Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob und die Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 266 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe (12 Monate) anrechnete (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.