Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 393 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Gerber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung (mehrfach), sexuelle Nötigung und Tätlichkeiten (mehrfach) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kolle- gialgericht) vom 28. Mai 2019 (PEN 19 47) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) erklärte A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer; nachfolgend Be- schuldigter) wie folgt schuldig (Ziff. I.1.-3.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480): 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; 2. der sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; 3. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen 3.1. anfangs Juli 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; 3.2. am 4. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei sie für eine Teil- strafe von 24 Monaten den Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob und die Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 266 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe (12 Monate) anrechnete (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480). Sodann wurde er zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 und ei- ner Landesverweisung von 7 Jahren verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der ebengenannten Busse auf 10 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.2.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480). Weiter aufer- legte die Vorinstanz dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 21’981.45 (inkl. Gebühren von CHF 19'975.00 und Auslagen von CHF 2'006.45; Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480) und ver- urteilte ihn zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 14'212.65 an C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin) für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (Straf- und Zivilpunkt; Ziff. I.5. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 480). Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädi- gung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ im erstinstanzlichen Verfahren fest (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 481 f.). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung von Art. 49 Obligationenrecht (OR; SR 220) und Art. 126 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ohne Ausscheidung von Kosten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. Juni 2018 an die Privatklägerin (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 482). Letztlich traf sie die notwenigen Verfügungen und ordnete dabei insbesondere an, den Beschuldigten – vorerst für 3 Monate – in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 i.V.m. 2 Art. 227 StPO) und dass das beschlagnahmte Mobiltelefon htc, desire 10 lifestyle (weiss) nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten zu retournieren sei (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 482 f.). 2. Berufung Am 28. Mai 2019 (Tag der Urteilseröffnung, vgl. pag. 479) meldete der Beschuldig- te, weiterhin verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, fristgerecht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (pag. 639). Die Urteilsbegründung des Regionalgerichts datiert vom 14. Oktober 2019 (pag. 592 ff.). Ebenfalls form- und fristgerecht reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Ok- tober 2019 die schriftliche Berufungserklärung ein (pag. 648 f.). Darin beschränkte er die Berufung auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480) sowie sexueller Nötigung (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480), auf die Straffolgen be- treffend die Freiheitsstrafe (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480), die Landesverweisung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480), die Verfahrenskosten (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480), die Entschädigung an die Privatklägerin (Ziff. I.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480), die Genugtuung (Zivilpunkt, Ziff. III.1. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs, pag. 482) sowie auf die angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS; Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 483). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch den stv. Generalstaatsanwalt F.________, teilte mit Eingabe vom 11. November 2019 mit, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe. Zeitgleich verzichtete sie auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 655 f.). Die Privatklägerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin D.________, liess sich innert Frist nicht dazu vernehmen (pag. 671). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden vom Amtes wegen aktuel- le Straf- und Leumundsberichte inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnis- se (datierend vom 9. resp. 1. September 2020, pag. 696 und pag. 688 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurde den Parteien kurz vor Verhandlungsbeginn je eine Kopie der edierten Akten des M.________(Frauenhaus), Journalausdruck betreffend die Privatkläge- rin, erstellt zwischen 9. und 13. August 2018 (pag. 709 ff.), sowie der Fachstelle J.________(Anlaufstelle) bei sexueller und häuslicher Gewalt, J.________(Anlaufstelle), erstellt zwischen 9. und 31. August 2018 (pag. 719 ff.) inkl. unterzeichneter Entbindungserklärung (pag. 704) abgegeben. Ausserdem wurden der Beschuldigte sowie die Privatklägerin in der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 erneut einvernommen (pag. 726 ff., 736 ff.). 3 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten Folgendes (pag. 744): Schuldsprüche 1. Ziff. 1.1. Schuldspruch wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; 2. Ziff. 1.2. Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v.C.________; Straffolgen 3. Ziff. 1.1. Freiheitsstrafe von 36 Monaten; 4. Ziff. 1.3. Landesverweisung von 7 Jahren; 5. Ziff. 1.4. Verfahrenskosten; 6. Ziff. 1.5. Entschädigung zu Gunsten von C.________ in der Höhe von CHF 14'212.65; 7. Ziff. III. 1. Genugtuung in der Höhe von CHF 18'000.00; Verfügung 8. Ziff IV.5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Das erstinstanzliche Urteil sei wie folgt abzuändern: 1. A.________ sei vom Vorwurf der Vergewaltigung, mehrfach, und der sexuellen Nötigung, beide angeblich zum Nachteil von C.________ in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort), freizusprechen; 2. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen und die vollen oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen; 3. A.________ sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten auszurichten; 4. A.________ sei eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. September 2018 bis 3. September 2019 (364 Tage) in der Höhe von CHF 36'400.00 auszurichten; Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf Ausrichtung einer Genugtuung und Ausrichtung einer Entschädigung für deren Aufwendungen sei abzuweisen. Der stv. Generalstaatsanwalt beantragte und begründete seinerseits für die Gene- ralstaatsanwaltschaft, was folgt (pag. 760 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland vom 28. Mai 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1. schuldig erklärt wurde der Tätlichkeiten, mehrfach begangen Anfang Juli 2018 und am 4. Au- gust 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; 2. verurteilt wurde zu einer Busse von CHF 1'000.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse. ll. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; 4 2. der sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; und zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf die zu vollziehende Teilstrafe anzurechnen. 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. Rechtsanwältin D.________ stellte für die Privatklägerin folgende Anträge (pag. 762): Im Namen meiner Mandantin stelle ich folgende Anträge: Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28. Mai 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als Herr A.________, geb. 6. März 1988 in G.________(Stadt)/Somalia, aus Somalia, H.________(Adresse) E.________(Ort) schuldig erklärt wurde wegen der Tätlichkeiten, mehrfach begangen: 1. anfangs Juli 2018 in E.________(Ort), z.N.v. C.________; 2. am 4. August 2018 in E.________(Ort), z.N.v. C.________. Herr A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen, in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort), I.________(Adresse), z.N.v. C.________ 2. der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort), I.________(Adresse), z.N.v. C.________ und zu verurteilen: 1. zu einer angemessenen Strafe 2. zu den gesamten Verfahrenskosten 3. zur Bezahlung von CHF 18'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Juni 2018 an Frau C.________. 4. zur Bezahlung der gesamten Interventionskosten der Straf- und Zivilklägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss bereits eingereichter Kostennote und für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss heutiger Kostennote. Im Weiteren sei das Honorar der amtlichen Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin zu verfügen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in Teilen angefochten (siehe Ziff. 2. hiervor). Konkret richtete er seine Berufung gegen die Schuldsprüche nach Ziff. I.1.-2. (Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung), gegen das Strafmass nach Ziff. I.1., Ziff. I.3.-5. sowie gegen den Zivil- punkt nach Ziff. III.1. und die verfügte Ausschreibung der Landesverweisung im SIS 5 nach Ziff. IV.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Weiter beantragte er eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten sowie eine solche für die angeblich zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 364 Tagen (5. September 2018 bis 3. September 2019) von insgesamt CHF 36'400.00. Damit sind die Ziff. I.1.-2. (Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung), Ziff. I.1. (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren), Ziff. I.3.-5. (Verurteilung zu einer Landesverweisung von 7 Jahren, Kostenverlegung und Entschädigung der Privat- klägerin), Ziff. III. (Zivilpunkt) sowie Ziff. IV.5. (Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS) des erstinstanzlichen Urteils durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Ziff. I.3. (Schuldsprüche wegen mehrfacher Tätlichkeiten), Ziff. I.2. (Übertre- tungsbusse von CHF 1'000.00 inkl. Ersatzfreiheitsstrafe) sowie Ziff. IV.2. (Retour- nierung des beschlagnahmten Mobiltelefons htc) des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt hinsichtlich der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kogni- tion (Art. 398 Abs. 3 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft weder Berufung führt noch Anschlussberufung erhoben hat, darf die Kammer das Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (sog. Verschlechterungsverbot oder Verbot der reformatio in peius). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Zur angeklagten Drohung (Ziff. I.3 der Anklageschrift) Angeklagt wurde der Beschuldigte u.a. wegen Drohung, mehrfach / ev. tw. versucht begangen (Art. 180 Abs. 1 und 2a StGB, ev. i.V.m. Art. 22 StGB) in der Zeit zwi- schen ca. April 2018 und 4. August 2018 in E.________(Ort), I.________(Adresse) z.N.v. C.________ (Ziff. I.3 der Anklageschrift, pag. 362). Gemäss erstinstanzli- chem Urteilsdispositiv vom 28. Mai 2019 bildete die angeklagte Drohung (mehr- fach/ ev. tw. versucht) zwar Verfahrensgegenstand (pag. 479), blieb jedoch im Dis- positiv des Entscheids vom 28. Mai 2019 unbehandelt (pag. 479 ff.). In der Urteils- begründung erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB mehrfach erfüllt habe (S. 23 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 614 f.). Unter dem Titel «Konkurrenz Drohung und sexuelle Nötigungstatbestände» be- trachtete die Vorinstanz die angeklagten Drohungen als Teil des Eheregimes der Parteien und kam zu folgendem Schluss (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 625): Sie [gemeint: die Drohungen] waren Teil der Umstände bzw. der Verhältnisse in denen die Privatklä- gerin lebte und massgeblich dafür verantwortlich, dass sich die Privatklägerin nicht mehr bzw. [nicht] heftiger gegen die Übergriffe zur Wehr setzte. Sie sind daher als Nötigungsmittel oder zumindest Teil davon zu betrachten. Art. 190 und Art. 189 StGB konsumieren somit Art. 180 StGB (TRECH- SEL/BERTOSSA, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 190 N 13). 6 Dieses Vorgehen hält bei näherer Betrachtung nicht stand, geht es doch dabei um die im Hinblick auf eine konkrete sexuelle Nötigung und Vergewaltigung ausge- sprochene Drohung. Dieser Sachverhalt ist hier indessen gerade nicht erwiesen und im Übrigen auch nicht angeklagt. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, er habe die Privatklägerin mit dem Tod bedroht, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Vielmehr wird ihm vorgeworfen, mit den mehrfach geäusserten Dro- hungen ein Klima der Angst geschaffen zu haben, weshalb das Nachgeben der Privatklägerin nachvollziehbar gewesen sei (vgl. pag. 362). Richtigerweise hätte der Beschuldigte deshalb für die mehrfachen Drohungen selbständig verurteilt wer- den müssen. Möglich ist dagegen, die nachgewiesenen Drohungen bei der angeklagten Tatbe- standsvariante «Gewalt» dahingehend zu berücksichtigen, dass die Schwelle des hinreichenden und zumutbaren Widerstandes etwas tiefer angesetzt werden kann, als dies ohne diese nachgewiesenen Umstände der Fall wäre (siehe Ziff. 10.2 hier- nach). Die zwar angeklagte, jedoch im Urteilsdispositiv nicht behandelte «Drohung, mehr- fach / ev. tw. versucht» blieb unangefochten. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nahm der stv. Generalstaatsanwalt dazu zusammengefasst wie folgt Stellung (pag. 751). Die Drohungen seien im erstinstanzlichen Urteil unbehandelt geblieben. Dies sei grundsätzlich berich- tigungswürdig i.S.v. Art. 83 StPO, da die Vorinstanz im Motiv dazu Stellung genommen habe. Es handle sich vorliegend um einen typischen Verfahrensmangel (Art. 401 StPO), welcher jedoch nicht durch die obere Instanz geheilt werden könne. Der stv. Generalstaatsanwalt verweist auf BSK StPO, N. 1 zu Art. 409 sowie auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 434. Eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils sei vorliegend wenig sinnvoll, da die Generalstaatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt habe und folglich das Verschlechterungsverbot greife. Dieses Verbot sei/wäre auch für die Vorinstanz im Falle einer Kassation bindend. Unzulässig wäre konkret auch ein zusätzlicher Schuldspruch, die Erhöhung der Strafe oder das Erkennen eines weite- ren Schuldspruches bei gleichbleibender Strafe. Kurzum seien die Drohungen vorliegend nicht Ver- fahrensgegenstand, womit nicht weiter darüber zu befinden sei. Die vorinstanzliche Behandlung der anklagten Drohung, mehrfach / ev. tw. versucht begangen geht wie dargelegt grundsätzlich fehl. Weil diesbezüglich das Ver- schlechterungsverbot gilt (siehe Ziff. 5 hiervor), ist es der Kammer vorliegend ver- wehrt, oberinstanzlich hierauf zurückzukommen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt 7.1 Zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung In der Anklageschrift vom 14. Februar 2019 wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.1. Folgendes vorgeworfen (pag. 359 f.): 7 Vergewaltigung, mehrfach (ca. fünf bis sechs Mal) begangen in der Zeit zwischen ca. April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort), I.________(Adresse), z.N. C.________, indem A.________ fol- gendes tat: A.________ zog sich in alkoholisiertem Zustand tagsüber einmal und abends vier bis fünf Mal die Kleider aus, begab sich in die Küche, ölte seinen Penis ein und ging nachfolgend nackt zu seiner sich abends im Schlafzimmer und tagsüber im Wohnzimmer befindlichen und mit einem somalischen Ge- wand (ohne Unterwäsche) bekleideten, stehenden oder im Bett liegenden Ehefrau C.________. In der Folge stiess A.________ seine Ehefrau anlässlich eines Vorfalls auf das Sofa des Wohnzimmers und anlässlich der weiteren vier bis fünf Vorfälle auf das Bett bzw. hielt seiner bereits auf dem Rücken im Bett liegenden Ehefrau C.________ mit einer Hand deren Arme fest und schob deren somalisches Gewand nach oben. Anschliessend ergriff A.________ mit einer Hand ein Bein seiner Ehefrau und drückte es nach oben gegen den Oberkörper, worauf er sie in der Folge mit den Händen an einem Arm und einem Bein festhielt und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang. A.________ tat dies, ob- schon ihm seine Ehefrau C.________ mehrmals generell erklärt hatte, keine sexuellen Handlungen mit ihm zu wollen, wenn er in alkoholisiertem Zustand ist und sie ihm auch in der jeweiligen Situation sagte, dass „sie das nicht will“, dass „sie das nicht möchte" und dass „sie nicht dazu bereit ist". Über- dies versuchte C.________ jeweils, mit den Füssen gegen A.________ zu treten oder ihn wegzustos- sen und ihre Beine zusammenzupressen, wenn er sie festhielt, worauf der ihr körperlich überlegene A.________ ihre Schienbeine ergriff und diese gegen ihren Oberkörper und dann nach unten gegen die Ohren drückte, so dass die Beine angewinkelt waren und sie sich in dieser Position nicht mehr körperlich gegen das vaginale Eindringen zur Wehr setzen konnte. Trotz den Aufforderungen seiner Ehefrau, die Handlungen zu beenden und deren körperlicher Gegenwehr, kam A.________ diesen Aufforderungen jeweils nicht nach und drang mit seinem Penis in seine Ehefrau ein, bis er zu einem Samenerguss kam. A.________ tat dies entgegen dem deutlich geäusserten Willen seiner Ehefrau C.________ und obschon ihm aufgrund der für ihn erkennbaren und von ihm verstandenen Aussagen seiner Ehefrau sowie aufgrund ihres Verhaltens klar war, dass sie in diesen fünf bis sechs Situationen keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Überdies erklärte ihm C.________ nach jedem der Über- griffe, dass er zuvor gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog und sie mit ihm keine sexuellen Handlungen vornehmen will, wenn er betrunken ist. Dabei war es C.________ einesteils aufgrund der Tatumstände und ihrer Angst nicht möglich, sich noch stärker gegen die erzwungenen sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen, weil sie sich gemeinsam mit A.________ alleine im eheli- chen Domizil befand, weil sie keine Hilfe herbeirufen konnte und weil sich A.________ in alkoholisier- tem Zustand nicht zureichend kontrollieren konnte, weswegen C.________ befürchtete, dass er zuvor geäusserte Drohungen, wonach er sie schlagen oder umbringen werde, im Rahmen körperlicher Aus- einandersetzungen realisieren könnte, sollte sie sich ihm widersetzen. Andernteils sah sich C.________ aufgrund der sozialen Dominanz des A.________ in der gelebten islamisch-somalischen Kultur nicht in der Lage, sich noch stärker körperlich und verbal gegen die erzwungenen sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen, als sie es tat. Obschon A.________ diese tatsächlichen, sozialen und kulturellen Umstände bekannt waren, setzte er sich fünf bis sechs Mal über den klar geäusserten Willen seiner Ehefrau C.________ hinweg und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr. Weiter wird dem Beschuldigten gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vorgeworfen, die Privatklägerin in der Zeit zwischen ca. April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort), ein bis zwei Mal sexuell genötigt zu haben. Die Anklage lautet wie folgt (pag. 361 f.): 8 A.________ führte während des gegen den Willen seiner Ehefrau C.________ vollzogenen Ge- schlechtsverkehrs ein bis zwei Mal seinen Finger anal in seine Ehefrau C.________ ein, obschon sie ihm bereits zu Beginn der Beziehung und nachfolgend mehrmals erklärt hatte, Analverkehr „nicht zu wollen", „dies zu hassen" und sie ihm auch in der jeweiligen Situation sagte, dass er „damit aufhören soll" und „sie nicht will, dass er seinen Finger anal in sie einführt". Dabei versuchte C.________ je- weils im Rahmen des gegen ihren Willen vollzogenen Geschlechtsverkehrs (vgl. Ziff. 1 der Anklage- schrift) und des gegen ihren Willen vollzogenen Einführens des Fingers in den Anus, mit den Füssen gegen A.________ zu treten oder ihn wegzustossen und ihre Beine zusammenzupressen, wenn er sie festhielt, worauf der ihr körperlich überlegene A.________ ihre Schienbeine ergriff und diese ge- gen ihren Oberkörper und nach unten gegen die Ohren drückte, so dass die Beine angewinkelt waren und sie sich in dieser Position nicht mehr körperlich gegen das anale Eindringen zur Wehr setzen konnte. A.________ tat dies gegen den geäusserten Willen seiner Ehefrau C.________ und obschon ihm aufgrund der deutlich geäusserten und von ihm auch verstandenen Aussagen seiner Ehefrau so- wie aufgrund ihres Verhaltens klar war, dass sie nicht wollte, dass er seinen Finger in ihren Anus ein- führte. Dabei war es C.________ einesteils aufgrund der Tatumstände aufgrund ihrer Angst nicht möglich, sich noch stärker gegen die erzwungenen sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen, weil sie sich gemeinsam mit A.________ alleine im ehelichen Domizil befand, weil sie keine Hilfe herbeiru- fen konnte und weil sich A.________ in alkoholisiertem Zustand nicht zureichend kontrollieren konnte, weswegen C.________ befürchtete, dass er zuvor geäusserte Drohungen, wonach er sie schlagen oder umbringen werde, im Rahmen körperlicher Auseinandersetzungen realisieren könnte, sollte sie sich ihm widersetzen. Andernteils sah sich C.________ aufgrund der sozialen Dominanz des A.________ in der gelebten islamisch-somalischen Kultur nicht in der Lage, sich noch stärker körper- lich oder verbal gegen die erzwungenen sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen, als sie es tat. Obschon A.________ diese tatsächlichen, sozialen und kulturellen Umstände bekannt waren, setzte er sich ein bis zwei Mal über den klar geäusserten Willen seiner Ehefrau C.________ hinweg und führte einen Finger anal in sie ein. 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit seiner Ehefrau in der angegebenen Zeit Ge- schlechtsverkehr gehabt zu haben. Dies sei jedoch immer in ihrem Einverständnis erfolgt. Er stellt in Abrede, jemals gegen den Willen seiner Frau Sex mit ihr gehabt und überhaupt eine anale Penetration mit dem Finger vorgenommen zu haben. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt wird in den genannten Punkten vollumfänglich bestritten. 8. Beweiswürdigung 8.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und Vorbemerkung Die Kammer verweist hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdi- gung auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (S. 4 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 595 ff.). Vorab hält die Kammer fest, dass es sich bei den zu beurteilenden Vorwürfen um Delikte innerhalb der Ehe handelt. Nachfolgend wird die Beweiswürdigung für beide Delikte gemeinsam vorgenommen. 9 8.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt die Aussagen der Privatklägerin für glaubhaft, während sie die Aussagen des Beschuldigten zwar als konstant, jedoch teilweise bis häufig inkon- sistent (z.B. zum Grund für eine eventuelle falsche Beschuldigung) und mit Lügen- signalen (Schlechtmachen der Privatklägerin) durchsetzt qualifizierte (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 618 ff.). Insgesamt erachtete sie die bei- den angeklagten Sachverhalte als erstellt. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ging sie von fünf Vergewaltigungen und einer sexuellen Nötigung aus (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 621). 8.3 Vorbringen der Parteien vor oberer Instanz 8.3.1 Argumente der Verteidigung Im Frauenhaus wie auch bei der J.________(Anlaufstelle) sei der Vorfall vom 4. August 2018 ernst genommen worden. Aus den Berichten gehe jedoch keine sexuelle Gewalt hervor (pag. 745). In ihren tatnächsten und damit aussagekräftigs- ten Aussagen habe die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen erwähnt. Erst auf das Nachhaken der Polizistin und deren Hinweis, wonach Sex gegen den Wil- len in der Schweiz nicht zulässig sei, habe sie angeblich erzwungenen Ge- schlechtsverkehr im Umfang von fünf- bis sechsmal erwähnt. Details und Angaben zum Tatgeschehen seien ihn ihren Aussagen rar. Sie habe lediglich konkretisiert, der angeblich erzwungene Geschlechtsverkehr habe einmal tagsüber im Wohn- zimmer sowie viermal im Schlafzimmer stattgefunden. Es fehle an Realkennzei- chen. Weiter sei sie nicht als (sexuell) traumatisiertes Opfer zu betrachten; sie ha- be die Scheidung mit Verweis auf pag. 137 insbesondere deshalb angestrebt, um wieder mit einem anderen Mann schlafen zu können (pag. 746, 754). Auch die geäusserten Schamgefühle seien angesichts der spontanen Demonstration (Bein hochheben) anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wenig glaubhaft. Hätte sie die sexuellen Handlungen als Übergriffe aufgefasst, hätte sie nicht lediglich eine Entschuldigung für die Tätlichkeiten (Schlagen) eingefordert und die Einstellung des Verfahrens erwogen. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen stringent und konstant. Vereinzelte Beschönigungen würden daran nichts ändern. Schliesslich habe auch die Polizei vermerkt, dass die Privat- klägerin der englischen Sprache nur begrenzt mächtig sei, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen sei (pag. 747, 754). Die Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr jeweils über sich ergehen lasse. Einen entgegengesetzten Willen habe sie nicht zu erkennen gegeben. Bezweifelt werde von der Verteidigung, dass der Beschuldigte beim sexuellen Akt Hände und Arme der Privatklägerin nach hinten und zeitgleich ihr Bein nach oben gedrückt ha- be. Diese Form von Gewalt erschliesse sich ihr nicht (pag. 747). Letztlich stünden die angeblichen intimen Gespräche zu sexuellen Bedürfnissen (keinen Analverkehr) der Ehepartner im Widerspruch zu ihren angeblich wenigen sexuellen Kontakten (pag. 748). Als Motiv für die Anzeige der Privatklägerin nennt die Verteidigung die angestrebte Scheidung sowie den «Gesichts- oder Ehrverlust» im Kreise der Familie aufgrund der erlittenen Tätlichkeiten (pag. 747). 10 8.3.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt führte im oberinstanzlichen Plädoyer aus, die Global- bestreitungen des Beschuldigten, wonach Analsex aufgrund seiner Religion un- zulässig sei, weshalb er dies nie gemacht habe und weshalb die Privatklägerin lü- ge, seien nicht glaubhaft. Dies gelte insgesamt für seine Aussagen. Dass die Scheidung Grund für die schweren Belastungen der Privatklägerin sein sollte oder sie von anderen Personen beeinflusst worden sei, überzeuge nicht. Hingegen zeichneten sich die Aussagen der Privatklägerin durch Plastizität, Konstanz und Detailreichtum aus. Hierzu werde auf die geschilderten Übergriffe und wie sie die Privatklägerin über sich habe ergehen lassen müssen, die anerzogene Unterwür- figkeit, Schamgefühle, die fehlende Rücksichtnahme auf den Willen der Ehefrau, der Gang ins Badezimmer, das Abspülen des Spermas verwiesen. Sodann habe die Privatklägerin den Beschuldigten nie übermässig belastet. Wäre nicht nachge- fragt worden, was mit «Problemen beim Schlafen» gemeint sei, hätte die sie wohl keine Aussagen dazu gemacht. Insgesamt sei von einer analen Penetration sowie fünf gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten Geschlechtsverkehren auszuge- hen (pag. 749). 8.3.3 Argumente der Privatklägerin Zusammengefasst wurde oberinstanzlich dargelegt, die Aussagen der Privatkläge- rin seien lebhaft und detailliert. Dies zeigten insbesondere ihre Ausführungen zum eingeölten Penis, zu den ekelerregenden Gefühlen, zur Fixierung der Beine, zur Reinigung nach dem Höhepunkt des Ehemannes sowie zur Wahl eines anderen Schlafortes nach einem erzwungenen Vorfall. Von der Machtdemonstration, der Lustbefriedigung, dem Hochschieben des somalischen Gewandes, dem Eindrin- gen, bis hin zum Orgasmus und des Missbrauches – dies alles seien stringente, chronologisch aufeinander abgestimmte Angaben zum Tatgeschehen, auf welche abzustellen sei. Vereinzelt zurückhaltende Angaben seien auf Hemmungen bzw. Scham der Privatklägerin zurückzuführen. Dies gehe auch aus dem Journaleintrag des Frauenhauses sowie dem Bericht der J.________(Anlaufstelle) hervor und sei als Realkennzeichen zu werten. Weiter stützten die Angaben im Familienchat des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin zu dessen Alkoholkonsum. Kleine Ungereimtheiten seien durch Übersetzungsbarrieren bedingt. Insgesamt seien ihre Aussagen zur Anzahl der geschilderten Vorfälle wie auch zum Ort des Geschehens konsistent und ohne übertriebene Opferdarstellungen oder Aggravationen (pag. 752 ff.). Demgegenüber enthielten die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche und Ge- genanschuldigungen, wie der angebliche Messervorfall, der Kokainkonsum der Pri- vatklägerin und deren psychische Probleme. Er weiche den Fragen mit Verweis auf seine Religion und allgemeine Gebote aus, beschönige die Situation stark und ver- suche, ein durchwegs harmonisches Ehebild zu vermitteln. Der Beschuldigte sei nicht glaubwürdig. Bestritten würden insbesondere seine Äusserungen zur Beein- flussung der Privatklägerin durch Dritte (pag. 753). 11 8.4 Beweisfragen Folgende Beweisfragen sind im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu klären:  Kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zwischen April 2018 und dem 3. August 2018 zu sexuellen Handlungen, mit denen sie nicht einverstanden war? Wenn ja, zu welchen sexuellen Handlungen in wel- cher Häufigkeit?  Welche Zwangsmittel wandte der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin an, damit diese die sexuellen Handlungen geschehen liess?  Wie äusserte die Privatklägerin dieses Nichteinverständnis?  Erkannte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nicht wollte? 8.5 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel auf pag. 600 f. kor- rekt aufgelistet und kurz zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 600 f.). Ein Grossteil dieser Beweis- mittel kann allerdings zu den Beweisfragen in den Anklagepunkten der angeblich durchgeführten sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin direkt nichts beitragen. Immerhin liegen ein Arztzeugnis zu ihrem Gesundheitszustand vom 5. August 2018 (pag. 178) sowie ein Dokumentationsbogen bei häuslicher Gewalt (pag. 179 ff.) vor, der gleichzeitig von der untersuchenden Ärztin erstellt worden ist. Weiter sind wie in Vieraugendelikten üblich vorrangig die Aussagen der Beteiligten zu würdigen. Hierzu liegen der Kammer primär Aussagen der Privatklä- gerin (polizeiliche Einvernahme vom 27. August 2018 [pag. 120 ff.] sowie vom 28. August 2018 [pag. 130 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 12. De- zember 2018 [pag. 144 ff.], Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 27. Mai 2019 [pag. 446 ff.] sowie der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 6. Oktober 2020 [pag. 726 ff.]) sowie des Beschuldigten (dele- gierte Einvernahme vom 5. September 2018 [pag. 85 ff.], Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 6. September 2018 [pag. 93 ff.] und vom 17. Dezem- ber 2018 [pag. 106 ff.], Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vom 27. Mai 2019 [pag. 440 ff.] und oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 [pag. 736 ff.]) vor. Weiter zur Verfügung stehen die Aussagen der Nachbarn der Parteien (delegierte Einvernahmen vom 17. Oktober 2018 von K.________ [pag. 164 ff.] sowie von L.________ [pag. 171 ff.], je als Auskunftsper- son) vor, welche beim vorliegend strittigen Kerngeschehen jedoch nicht anwesend waren. Auf die Aussagen dieser letztgenannten Personen wird nur Bezug genom- men, soweit für die Beantwortung der Beweisfragen erheblich. In die nachfolgende Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind sodann die oberin- stanzlich edierten Akten des M.________(Frauenhaus), Journalausdruck betref- fend die Privatklägerin, erstellt zwischen 9. und 13. August 2018 (pag. 709 ff.), so- wie der J.________(Anlaufstelle) bei sexueller und häuslicher Gewalt, J.________(Anlaufstelle), erstellt zwischen 9. und 31. August 2018 (pag. 719 ff.). 12 8.5.1 Zum Dokumentationsbogen bei häuslicher Gewalt des O.________(Notfall) vom 5. August 2018 Am 5. August 2018 untersuchte Frau Dr. med. N.________ die Privatklägerin und erstellte darüber einen «Dokumentationsbogen häusliche Gewalt», der von ihr und der Privatklägerin unterzeichnet wurde. Dort wird vorerst die Anlasstat vom 4. Au- gust 2018 beschrieben und zwar wie folgt: «Am 04.08.2018 um ca. 21h wurde die Patientin während ca. 20 Minuten von ihrem alkoholisierten Ehemann geschlagen und verbal mit dem Tode bedroht. Floh in die Wohnung der Nachbarin, wohin der Ehemann folgte und weiter auf sie einschlug» (pag. 179). Unter dem Titel «Berichtet die Patientin von sexuellen Gewalttaten, psychischen Misshandlungen oder ökonomischer Gewalt?» schrieb Dr. med. N.________ Fol- gendes: «Die Patientin heiratete im November 2017. Seit 2 Monaten sei sie täglich bedroht oder geschlagen worden. Wurde angeblich auch wiederholt zum Sex ge- zwungen (aber nicht gestern). Wiederholt habe er ihr gedroht, sie umzubringen». Unter «Angaben zur Täterschaft» ist der Beschuldigte aufgeführt (pag. 180). Im Übrigen stellte die Ärztin bei der Privatklägerin die gleichen Verletzungen fest, die die Privatklägerin tags zuvor gegenüber der Polizei geltend gemacht hatte, ins- besondere Schwellungen um die Augen und Bauchkontusionen (pag. 181 ff.). Das Amnesegespräch fand auf Englisch statt (pag. 180). Für die Kammer ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Englischkenntnisse der Privatklägerin für eine ordnungsgemässe Amnese unzureichend gewesen wären. Sie zweifelt nicht an den Kernaussagen dieser Zusammenfassung. 8.5.2 Zu den Journaleinträgen der Kantonspolizei Bern Dem Journaleintrag vom 4. August 2018 der Kantonspolizei Bern zufolge, welcher betreffend häusliche Gewalt / «mein Mann will mir was antun» erfolgte, gab die Pri- vatklägerin an, der Beschuldigte habe sie tätlich angegangen. Er sei alkoholisiert gewesen. Sie habe in diesem Zustand Probleme mit ihm. Sie könne nicht in diesem Zustand mit ihm in derselben Wohnung übernachten. Demgegenüber habe der Be- schuldigte angegeben, seine Frau sei ihm gegenüber tätlich geworden, er habe sie von sich gestossen. Mehr sei nicht passiert. Gemäss Atemlufttest befand sich die Privatklägerin in nüchternem Zustand, der Beschuldigte hingegen war alkoholisiert oder mindestens angetrunken (0.37 mg/l [ARHC-0341], pag. 78). Während der Be- schuldigte im Domizil am I.________(Adresse) zurückgelassen worden sei, sei die Privatklägerin zwecks Trennung und Übernachtung an einen anderen Ort verbracht worden. Abschliessend hielt die Polizei fest, beide Parteien hätten «nur ein wenig deutsch und englisch» gekonnt (pag. 78). Aus dem Journaleintrag vom 20. August 2018 geht hervor, die Privatklägerin sei nach einem Gespräch beim Sozialdienst auf der Wache E.________(Ort) erschie- nen, um häusliche Gewalt mit mehrfacher Vergewaltigung zu melden. Nach der Heirat im November 2017 habe der Beschuldigte im Frühling 2018 begonnen, ihr gegenüber Gewalt mittels Schlägen wie auch sexuelle Gewalt auszuüben. Sie sei wiederholt durch ihren alkoholisierten Mann zum Sex gezwungen worden. Das Ge- spräch habe sich aufgrund ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit als schwierig gestaltet, sie habe sich geschämt. Eine Unterhaltung sei nur auf Englisch möglich 13 gewesen. Im Gespräch habe sie den Bericht des O.________(Notfall) vom 5. Au- gust 2018 vorgewiesen, worin die Vorfälle protokolliert gewesen seien. Die zustän- dige Sozialarbeiterin habe bei der polizeilichen Nachfrage angegeben, die Privat- klägerin habe am 16. August 2018 anlässlich des Termins bei der Beratungsstelle J.________(Anlaufstelle) eine entsprechende Meldung abgegeben. Abschliessend vermerkt ist, dass der Beschuldigte seit dem Vorfall vom 5. August 2018 im P.________(Unterkunft) sei und keinen Schlüssel zum Domizil am I.________(Adresse) mehr habe (pag. 77). Dass die auf Englisch erfolgte Konversation und deshalb die Einträge sprachbe- dingt mangelhaft wären, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Zudem sind keine Hinweise auf eine übermässige Belastung des Beschuldigten durch die Privatklä- gerin zu erkennen. 8.5.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt – getrennt nach Vorwürfen – zusam- mengefasst (Tätlichkeiten: S. 10-12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 601-603; Drohung: S. 20 der der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 611; Vergewaltigung und sexuelle Nötigung: S. 24 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 615 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, in sexueller Hinsicht sei das Zusammenleben problemlos gewesen. Er habe die Privatklägerin nie zu Ge- schlechtsverkehr gezwungen und ihr schon gar nicht einen Finger in ihren Anus gesteckt, denn dies dürfe er schon aus religiösen Gründen nicht machen. Da der Beschuldigte bestreitet, den von der Privatklägerin geltend gemachten Zwang ausgeübt zu haben, ist die Aussageanalyse wenig hilfreich. Denn niemand kann detailreich über etwas berichten, was er nicht getan hat (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, N 334). Dies ist weder zu- gunsten noch zulasten des Beschuldigten zu werten. Dennoch hält die Kammer die Aussagen des Beschuldigten für wenig glaubhaft:  Das Schlechtmachen der Privatklägerin und die Gegenangriffe sind Lügensi- gnale (so z.B.: alles, was sie sage, sei gelogen [pag. 90 Z. 167 f., 172; pag. 100 Z. 241]; sie sei mental nicht so in der Lage und habe psychische Pro- bleme [pag. 100 Z. 261 f.]; «Für mich ist diese Frau [gemeint: die Privatkläge- rin] jemand, der mich falsch angeschuldigt hat» [pag. 737 Z. 29]; «Meine Frau redet mit mir nur Ende Monat, wenn der Lohn auf mein [recte: meinem] Konto eingegangen ist» [pag. 98 Z. 170 f.]; sie habe sich ihre Verletzungen selber zugefügt [pag. 100 Z. 248 ff.], er habe die Privatklägerin nie geschlagen oder bedroht [pag. 88 Z. 102, 108, pag. 99 Z. 196 f., 200]; um im Lauf der Untersu- chung das Gegenteil zu gestehen; die Privatklägerin konsumiere Alkohol und Kokain [pag. 89 Z. 136-141], er habe hingegen kein Alkoholproblem [pag. 101 Z. 296, pag. 736 Z. 39]; sie habe ihm mit einem Messer das T-Shirt im Schul- terbereich aufgeschnitten bzw. ihn einmal damit bedroht [pag. 89 Z. 113 f. bzw. pag. 99 Z. 196 f.]; «Die Leute sagten, dass Frau C.________ Anzeige macht, damit Herr Hassan eine Landesverweisung bekomme» [pag. 741 Z. 9 f.]); 14  Das Bagatellisieren und Beschönigen der Gegebenheiten ist ein weiteres Lü- gensignal («Wenn es um Sex geht, haben wir keine Probleme. Wenn [es] um mein Schnarchen geht, dann haben wir ein Problem. Meine Frau stört, dass ich schnarche» [pag. 90 Z. 161 f.]; «Wir waren zwei Personen, die sich liebten. Ich gelobe, dass Frau C.________ von anderen Leuten beeinflusst wurde, damit sie die Anzeige machte» [pag. 737 Z. 41 ff.]; «Ja, es [gemeint: die sexu- ellen Kontakte] war romantisch. Wir hatten Freude und ich habe sie auch be- schenkt. Ich brachte Essen und Süsses aus meinem Restaurant mit – um ihr eine Freude zu machen» [pag. 741 Z. 39 f.]; auch am I.________(Adresse) in E.________(Ort) hätten sie Freude und ein gutes Leben gehabt [pag. 741 Z. 29 f.], sie hätten jede Woche einmal mit Freude sexuell verkehrt [pag. 741 Z. 44]; «Wir haben uns unterhalten, sind zusammengesessen, es war roman- tisch. So hatte ich das Gefühl, es [gemeint: sie] sei bereit und ich war auch be- reit.» [pag. 742 Z. 3 f.]);  Das kategorische Abstreiten sowie das Verneinen von Fragen mit blossem Verweis auf angeblich religiöse oder kulturelle Grundsätze überzeugt nicht (so z.B. auf Frage, ob seine Frau, als er am I.________(Adresse) in E.________(Ort) wohnte und Lust auf sexuelle Kontakte mit ihr gehabt habe, sie ihm einmal gesagt habe, dass sie das jetzt gerade nicht wolle oder keine Lust habe, antwortete der Beschuldigte mit «Nein.» [pag. 742 Z. 6 ff.; vgl. auch pag. 742 Z. 19]; «Nein, wir haben uns nicht über die Sexbeziehung unterhal- ten. Nach unserer Religion ist es verboten, Analsex zu haben zwischen Ehe- leuten.» [pag. 741 Z. 25 f.]; «Am Freitag haben wir Sex gehabt. Das ist von der Kultur her, dass die Familie [gemeint: Partner] am Freitag Sex hat» [pag. 741 Z. 33 f.];  Die Versuche sich als Opfer darzustellen («Wegen dieser Anzeige bzw. den Anschuldigungen musste ich 360 Tage ins Gefängnis. Sie hat mir meine Frei- heit genommen. Nun schaue ich, dass ich wieder normal leben kann» [pag. 737 Z. 29 ff.]);  Die Gründe für die angebliche Falschbezichtigung sind nicht nachvollziehbar («Diese Frau lügt. Sie hat ein Problem mit ihrem Alter. Ich bin einfach zu jung» [pag. 90 Z. 167 f.]; die Privatklägerin lüge, weil sie Angst um ihren Sohn habe [vgl. auch pag. 111 Z. 174 ff.]; Sie sei von früheren Nachbarn aus Luzern bzw. anderen Leuten dazu angestiftet worden, unter Angabe von Namen, die nicht eruiert werden konnten [pag. 75, 103 f. Z. 385 f., pag. 740 f. Z. 41 ff., 1]);  Die Konstanz ist bei Bestreitungen ohnehin nicht ein Glaubhaftigkeitsmerkmal. Hier kommt hinzu, dass der Beschuldigte zuerst alle Vorwürfe bestritt, ehe er dort, wo die Beweislage offensichtlich eindeutig war, nämlich bei den Tätlich- keiten, nach dreimonatiger Untersuchungshaft einräumte, die Privatklägerin geschlagen zu haben (pag. 113 Z. 251 f.). Dieses Lügensignal lässt Rück- schlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Person, nicht aber automatisch auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den anderen Vorwürfen zu («Wer einmal lügt…»), indessen wirkt sich dies aber dennoch zumindest nicht positiv aus; 15 Fazit: Auf die Aussagen des Beschuldigten kann in dieser Situation nicht abgestellt werden. Massgeblich für die Beantwortung der Beweisfragen ist allerdings ohnehin die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin. 8.5.4 Aussagen der Privatklägerin – Allgemeines Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin ausführlich und korrekt wieder- gegeben, wobei sie jeweils zwischen den einzelnen Vorwürfen unterschieden hat. Auch darauf kann verwiesen werden (Tätlichkeiten: S. 12-15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 603-606; Drohung: S. 20 f. der der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 611 f.; Vergewaltigung und sexuelle Nötigung: S. 25-27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 616-618). Die Aussagen der Privatklägerin sind vorab nach der Entstehungsgeschichte der Aussagen (der «Geburtsstunde» der Aussagen), nach logischer Konsistenz, nach inhaltlichen Realkennzeichen und schliesslich nach Konstanz, Strukturgleichheit und Homogenität zu überprüfen. Ausgangspunkt ist die sog. Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Hauptfrage ist, ob die befragte Person mit ihren Fähigkeiten die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf einem selbst er- lebten Hintergrund beruht (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O. N. 292 ff.). Ist die Frage zu verneinen, erscheint eine Aussage aufgrund inhaltlicher Realkriterien als glaub- haft. Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen. Die Privatklägerin wurde wie erwähnt insgesamt fünfmal zur Sache befragt (siehe Ziff. 8.5 hiervor), woraus Einvernahmeprotokolle von insgesamt 57 Seiten entstan- den. Damit besteht quantitativ eine hinreichende Grundlage für eine Analyse der Aussagen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O. N 333 ff.). 8.5.5 Zentralste Aussagen der Privatklägerin Dass sexuelle Handlungen erfolgt sind, ist an sich unbestritten. Der Beschuldigte erklärt jedoch, es sei alles im gegenseitigen Einvernehmen ohne Probleme ge- schehen. Der Fokus der Kammer richtet sich deshalb insbesondere auf die Frage des manifestierten Nichteinverständnisses der Privatklägerin. Hervorzuheben sind folgende wichtigsten Aussagen der Privatklägerin: Erste Einvernahme 27. August 2018 (pag. 120 ff.):  Probleme beim Sex habe es immer dann gegeben, wenn der Beschuldigte be- trunken gewesen sei und von ihr Sex gewollt habe. Dann ziehe er seine Klei- der aus, komme zu ihr und versuche, mit dem Finger anal einzudringen. «Nein» könne man nicht sagen, das führe immer zu Streit (pag. 126 Z. 242- 252). Das «Nein» ist im Gesamtkontext zu betrachten und nicht lediglich bezogen auf das anale Einführen des Fingers zu verstehen (vgl. pag. 126 Z. 248 ff. als Ganzes);  Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie nicht mit ihm ins Bett wolle, wenn er betrunken sei (pag. 126 Z. 256 f.); 16  Auf Frage, ob neben dem Einführen des Fingers noch andere Sachen passiert seien: «Nein» (pag. 126 Z. 259 ff.); Auf Frage, ob es nie zum Geschlechtsver- kehr gekommen sei: «Er versucht es immer mit Gewalt» (pag. 126 Z. 264 ff.);  Dem Verbal kann entnommen werden, dass die Privatklägerin die Polizistin fragte, ob der Ehemann mit ihr Sex haben darf, wenn er sie mit beiden Händen hält. Die Polizistin erklärte der Privatklägerin, was in der Schweiz Geschlechts- verkehr ist und dass der Ehemann in der Schweiz ohne ihre Einwilligung kei- nen Geschlechtsverkehr haben darf (pag. 126 Z. 268-270);  Wenn das so sei, sei es schon fünf- bis sechsmal vorgekommen, er habe sie dabei jeweils festgehalten, immer wenn er wieder neu betrunken gewesen sei. Es sei jeweils einmal pro Nacht geschehen (pag. 126 Z. 272-282);  Während sie auf dem Rücken liege, halte er sie an den Armen fest. Sie habe ihn manchmal mit den Füssen getreten und ihm gesagt, dass sie es nicht wol- le. Dann habe er ihre Beine nach oben an ihren Oberkörper gedrückt und sie an Armen und Beinen festgehalten, so dass die Knie angewinkelt fast bei den Ohren gewesen und nach unten gedrückt worden seien. So habe sie keine Chance mehr gehabt, sich zu wehren (pag. 127 Z. 291-300); wobei die Privat- klägerin die Position auf dem Boden liegend zeigt (pag. 127 Z. 295);  Der Beschuldigte komme immer zum Samenerguss, sie habe in solchen Situa- tionen – wenn er betrunken sei – nie einen Orgasmus. Dann mache er es mit Gewalt (pag. 127 Z. 320-327);  Nach dem Samenerguss schlafe der Beschuldigte sofort ein, er ziehe seinen Penis aus der Vagina und drehe sich um; sie müsse dann sofort auf die Toilet- te und wasche sich, sie ekle sich und suche dann einen anderen Ort in der Wohnung, wo sie schlafen könne (pag. 128 Z. 339-341);  Zudem habe der Beschuldigte seinen Finger in ihren Anus gesteckt, was sie nicht gern habe und weswegen sie immer Streit gehabt hätten. Dagegen sei er nie mit dem Penis in ihren Anus eingedrungen (pag. 128 Z. 348-354); Zweite Einvernahme 28. August 2018 (pag. 130 ff.):  Die sexuellen Übergriffe hätten immer zuhause am I.________(Adresse) und dabei einmal im Wohnzimmer und die übrigen Male im Schlafzimmer stattge- funden (pag. 138 Z. 380 f.);  Auf Frage hin, ob sie einen sexuellen Übergriff etwas genauer schildern könne, sagte sie, sich nicht so genau erinnern zu können. Auf Frage hin gab sie an, bis auf den Vorfall tagsüber im Wohnzimmer hätten sich die Vorfälle in der Nacht zugetragen (pag. 138 Z. 383-390);  Zeitlich sei dies zwischen April und vor dem 4. August 2018 geschehen, an das genaue Datum erinnere sie sich nicht (pag. 138 Z. 394 f.). Dritte Einvernahme 12. Dezember 2018 (pag. 144 ff.):  Die Privatklägerin gab zu Protokoll, die Sache mit der Vergewaltigung nicht weiterverfolgen, sondern die Sache abschliessen zu wollen. Sie habe mit der ganzen Familie und ihren Kindern deshalb Streit. Die Sache sei bis nach So- 17 malia zu ihrer Familie getragen worden und werde für sie schwere Konse- quenzen haben; auch wenn der Beschuldigte hier bestraft werde und ins Ge- fängnis komme, werde sie Probleme wegen ihm haben. Sie möchte nur in Si- cherheit vor ihm leben, dass er sie in Ruhe lasse und sich von ihr fernhalte und sich bei ihr entschuldige (pag. 146 Z. 50-65);  Es sei in ihrer Kultur nicht schlimm, wenn der Mann die Frau sexuell nötige oder vergewaltige. Somalische Männer könnten von ihrer Frau Sex verlangen, umgekehrt gelte dies nicht (pag. 147 Z. 88-91);  Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie keinen Sex mit ihm gewollt habe, sie habe es ihm gesagt, habe es aber dann geschehen lassen müssen. Sie habe es ihm immer wieder gesagt, dass sie nicht bereit dazu sei (pag. 147 Z. 102-114);  Die Privatklägerin bestätigte ihre bisherigen Aussagen, «ich habe das gesagt, was mir geschehen ist» (pag. 147 Z. 124);  Der Beschuldigte habe sie einen Monat vor dem 4. August 2018 einmal geohr- feigt und auch immer wieder bedroht. Diese Drohungen habe sie aber damals nicht so ernst genommen, es sei nicht so schlimm gewesen, sie habe ge- glaubt, er sage das nur so. Zweck sei gewesen, dass sie sich ängstige und al- les geschehen lasse (pag. 152 f. Z. 292-326);  Immer, wenn er betrunken gewesen sei, sei er stark erregt gewesen und habe unbedingt Sex von ihr gewollt. Er habe die Kleidung ausgezogen und sei zu ihr gekommen. Sie habe mitmachen müssen, auch wenn sie keine Lust gehabt habe. Sie habe Angst gehabt. Sie sei alleine mit ihm in der Wohnung gewesen und er habe sich im betrunkenen Zustand nicht kontrollieren können. Dies sei ca. fünfmal passiert. Nach ihrer Kultur sei das keine Vergewaltigung, vielleicht eine sexuelle Nötigung. Aber weil sie seine Frau sei, habe sie auch nicht mei- nen dürfen, dass sie sexuell genötigt werde, sie habe einfach mitmachen müs- sen, das sei normal in ihrer Kultur (pag. 153 Z. 333-342);  Einmal sei es tagsüber im Wohnzimmer vorgekommen, sie habe noch den Vorhang schliessen wollen, denn das Fenster sei offen gewesen; sie habe aber solche Angst vor ihm gehabt, dass sie nicht einmal gewagt habe, ihm zu sagen, dass sie den Vorhang schliessen wolle. «Ich weiss, dass es einmal in der Stube geschah und es Tag war». Ein Datum könne sie nicht nennen (pag. 153 f. Z. 349-353);  Wenn sie bemerkt habe, dass er Sex gewollt habe und sie nicht dazu bereit gewesen sei, habe sie Panik bekommen. Sie habe Schlimmeres verhindern wollen, weil sie allein mit ihm in der Wohnung gewesen sei, habe sich schüt- zen wollen und habe alles geschehen lassen. Sie habe einfach einen Streit verhindern wollen, weil er betrunken gewesen sei und sich nicht habe kontrol- lieren können und sie dabei schlage. Es sei normal, dass die Frau Schläge be- komme, wenn sie ihrem Mann im Bett nicht gehorche, er habe immer wieder die Worte benutzt: «Ich bin Dein Mann, Du musst mir gehorchen» (pag. 154 Z. 356-374); 18  Am Tag des Vorfalls im Wohnzimmer habe er auch Sex gewollt, sie aber nicht. Sie habe mit ihm ein wenig gesprochen, habe ihm gesagt, dass es noch Tag sei und sie doch bis zum Abend warten könnten, bis es dunkel sei. Der Be- schuldigte habe nur getrunken gehabt, nicht gegessen, sei aufgeregt gewesen, sie habe ihn beruhigen wollen, habe mit ihm gesprochen, ihm etwas zu essen geben wollen, das habe aber alles nichts genützt. Er habe Sex gewollt und sie habe dann halt mitgemacht. Sie habe mitmachen müssen und keine Wahl ge- habt, (pag. 154 Z. 376-389);  Weiter zum Tagvorfall führte die Privatklägerin aus, während dieser Zeit habe sie sich viele Gedanken gemacht. Sie habe gedacht, dass er ihr Mann sei und das haben müsse; aber sie habe auch Wut verspürt und sich gefragt, ob sie etwas machen müsse, was sie selber nicht wolle, (pag. 155 Z. 412-416);  Weiter zum Tagvorfall: Sie habe körperlich nicht mitgemacht, weil sie nicht be- reit gewesen sei und nicht gewollt habe. Es habe aber auch Zeiten gegeben, zu welchen sie das mit ihm genossen habe. Dann sei es im Bett und friedlich gewesen und sie habe Lust gehabt, sie hätten ein Vorspiel gehabt und dann guten Sex (pag. 155 Z. 418-422);  Weiter zum Tagvorfall: Auf Frage, ob sie sich gewehrt habe: Sie habe einfach gewartet, bis er gekommen sei. Sie habe dann sofort ins Badezimmer gehen und duschen wollen, um sein Sperma abzuwaschen. Sie habe sich so dreckig gefühlt (pag. 155 Z. 424-428);  Weiter zum Tagvorfall: Auf Frage, ob sie ihn weggestossen habe oder sich gewehrt habe: «Ich hatte Angst davor, mich zu wehren. Deshalb habe ich auch nicht geschrien oder die Polizei gerufen» (pag. 156 Z. 430-432);  Auf Vorhalt ihrer Aussagen pag. 126 f. Z. 280-300 sagt sie, das sei im Bett (al- so einer der vier anderen Vorfälle, vgl. pag. 153 Z. 349) so gewesen. Sie habe ihn einfach mit den Beinen wegstossen wollen und mit den Füssen gestram- pelt, habe auch versucht die Beine zusammenzupressen, damit er nicht ein- dringen könne, dann habe er aber die Beine nach oben geschoben, so dass sie sich nicht habe wehren können, in dieser Situation habe er viel Kraft ge- habt, nicht nur, weil er schon kräftig an sich sei, sondern auch weil er erregt gewesen sei. Sie habe ihm auf dem Bett auch gesagt, dass sie das nicht wolle, aber er habe getan, als würde er nichts hören, es sei ihm egal gewesen, was sie sage oder wie sie sich verhalte, er habe einfach Sex gewollt und fertig (pag. 156 Z. 434-456);  Sie habe dem Beschuldigten immer wieder gesagt, dass sie zwar jetzt nicht Sex haben möchte, aber ein anderes Mal schon, weil sie ihm nicht gewagt ha- be zu sagen, dass sie keinen Sex mehr mit ihm habe haben wollen, wenn er betrunken gewesen sei (pag. 156 Z. 461-464); der Beschuldigte habe das aber nie beachtet, sondern sei in die Küche gegangen, habe seinen Penis eingeölt, sei zu ihr gekommen, habe ihr Bein nach oben gedrückt und sei in sie einge- drungen (pag. 157 Z. 470-472);  Sie sei während dem Geschlechtsverkehr, der immer in der gleichen Position stattgefunden habe, einfach nur auf dem Rücken dagelegen und habe nicht 19 aktiv mitgemacht. Wenn sie Schmerzen in einem Bein gehabt habe, habe sie ihn gebeten, das Bein runterzunehmen, was er gestattet habe und dann das andere Bein angehoben habe (pag. 157 Z. 481-501);  Sie denke, dass der Beschuldigte trotz seiner Betrunkenheit schon mitbekom- men habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle (pag. 158 Z. 503-507);  Das anale Eindringen mit dem Finger sei ein- oder zweimal anlässlich der fünf Vorfälle des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen passiert, immer im Bett, (pag. 158 Z. 513-523);  Sie habe ihm auch dabei gesagt, sie wolle das nicht, er nehme es aber zu die- sem Zeitpunkt gar nicht wahr, was sie sage (pag. 160 Z. 587-590);  Nach dem ersten Mal Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen habe sie nie mehr mit dem Beschuldigten einvernehmlichen Sex gehabt (pag. 159 Z. 557-559). Vierte Einvernahme vom 27. Mai 2019 (erstinstanzliche Hauptverhandlung; pag. 446 ff.):  Sie habe sich vom Beschuldigten gewünscht, dass er, wenn er trinke, nicht mit ihr Sex habe und habe ihm gesagt, wenn er trinke, dürfe er nicht mit ihr schla- fen. Bei allen Vorfällen sei er dennoch betrunken gewesen (pag. 449 Z. 32-36);  Sie habe den Beschuldigten mehrmals informiert, dass sie den Sex nicht wolle, sie habe auch manchmal während des Geschlechtsverkehrs versucht, den Fuss zu drehen, aber sie habe das nicht gekonnt, weil er zu stark gewesen sei (pag. 450 Z. 1-5);  Sie habe sich nur einmal gewehrt, das sei im Bett gewesen, sie habe starke Schmerzen gehabt und habe gedacht, dass sie sich nicht schützen könne, (pag. 450 Z. 27-30);  Auf Frage des Gerichtspräsidenten, ob er dies richtig verstanden habe, dass sie sich einmal auf dem Bett gewehrt habe, gesagt, dass sie es nicht wolle, habe sie aber jedes Mal: Ja, es sei nur einmal auf dem Bett gewesen. Da habe sie sich körperlich geschützt. Sonst habe sie immer mit ihm gesprochen, dass sie nicht wolle und dass sie nicht einverstanden sei. Sie habe ihm immer vor- her und auch nachher und auch im nüchternen Zustand gesagt, dass sie nicht Sex wolle, wenn er angetrunken sei (pag. 450 Z. 42-46 und pag. 451 Z. 1-6).  Im Bett habe sie es jedes Mal gesagt, dass sie dies nicht wolle, er glaube aber nicht, dass eine Frau Rechte habe (pag. 451 Z. 11). Fünfte Einvernahme vom 6. Oktober 2020 (oberinstanzliche Hauptverhandlung; pag. 723 ff.)  Als sie ins Frauenhaus gekommen sei, habe sie unter Schock gestanden. Sie habe viele Probleme gehabt und sich geschämt. Und dennoch habe sie nicht gewollt, dass diese Probleme bis vor Gericht gehen würden. Sie habe im Frauenhaus mit «U.________» nicht über den erzwungenen Sex gesprochen (pag. 728 Z. 42-45, pag. 729 Z. 1 f.; «Ich wollte, dass wir [gemeint: der Be- 20 schuldigte und sie] zusammen eine Lösung finden würden. Sie habe nicht ge- wollt, dass die somalische Gemeinschaft erfahren würde, was zwischen ihnen geschehen sei [pag. 729 Z. 2-4, 7 f.]. Im Frauenhaus habe sie noch keine An- zeige machen wollen, sie habe das Vorgefallene mit dem Beschuldigten klären wollen und ihre Sicherheit haben wollen [pag. 729 Z. 23 f.]; Erst als sie die Sa- che nicht hätten klären können, habe sie Anzeige gemacht [pag. 729 Z. 28 f.]);  Genossen habe sie sexuellen Handlungen mit ihrem Mann nur vor der Zeit in E.________(Ort) (pag. 729 Z. 32-35); Das Verhalten des Beschuldigten habe sich von April 2018 bis zum Zeitpunkt, als er sie geschlagen habe, verändert und der Sex mit ihm sei eine Belastung für sie gewesen. Dies weil er zu dieser Zeit getrunken habe. Sie habe ihm gesagt, sobald er trinken würde, dürfe er sich weder mit ihr treffen noch mit ihr Sex haben. Sie habe ihn mehrmals darü- ber informiert. Sie habe mit ihm vier- bis sechsmal darüber gesprochen, dass er nicht versuchen müsse, mit ihr Sex zu haben (pag. 729 Z. 40-45); «Darauf antwortete er, er sei mein Herr und ich sei seine Frau. Ich müsse ihm gehor- chen bzw. müsse tun, was er sage» (pag. 730 Z. 2 f.);  Der ungewollte Geschlechtsverkehr sei viermal im Schlafzimmer und einmal im Wohnzimmer in der Zeit zwischen April 2018 und Anfang August 2018 vorge- fallen (pag. 730 Z. 5-8). Gefragt, warum sie wisse, dass es insgesamt genau fünf Vorfälle gegeben habe, antwortete sie: «An diese schmerzliche Zeit erin- nert man sich immer», wobei sie mit dem Zeigefinger auf ihr Herz zeigte (pag. 730 Z. 15-17);  Nicht vorgekommen sei, dass der Beschuldigte betrunken Sex von ihr gewollt habe, dann aber von ihr abgelassen hätte, weil sie dies nicht wollte (pag. 730 Z. 10-12);  Auf Frage ob bei einem oder mehreren Vorfällen – viermal im Bett, einmal im Wohnzimmer – einmal etwas Sonderbares erfolgt sei, sagte sie, bei einem die- ser Vorfälle besonders starke Schmerzen gehabt zu haben. Er habe gegen das operierte und das zu operierende Knie gedrückt, ihr beide Arme und Hän- de nach hinten gehalten, ihre Beine nach oben gedrückt und ihr den Finger in den Anus gesteckt, wobei sie starke Schmerzen im Rücken gehabt habe (pag. 730 Z. 21-32);  Sie könne sich an den genauen Zeitpunkt der Vorfälle nicht erinnern, hingegen wisse sie, dem Beschuldigten immer, als er wieder zur Ruhe gekommen sei, gesagt zu haben, dies künftig nicht mehr zu wollen. Diese Art Gespräch habe viermal stattgefunden (pag. 730 Z. 36-38); Er habe daraufhin geäussert, er sei der Mann zuhause und sie müsse machen, was er sage (pag. 730 Z. 42); Ver- standen habe er sehr gut, dass sie das nicht gewollt und was sie ihm mitgeteilt habe. Sie hätten zusammen gesprochen, als er wieder nüchtern gewesen sei und er habe zugehört (pag. 730 Z. 44 f., pag. 731 Z. 1 f.);  Während des erzwungenen Sexes habe der Beschuldigte nicht mit ihr gespro- chen, ausser wenn sie aufgrund von Schmerzen «Aaah…» gesagt habe; «Wenn er Sex wollte, kam er, zog seine Kleider aus, machte Öl auf seinen Pe- nis und begann. Er hat niemanden gefragt» (pag. 731 Z. 9-15); 21  Auf Vorhalt eigene Aussagen pag. 450 Z. 1-5 demonstrierte sie, wie der Be- schuldigte ihr Bein leicht nach aussen geneigt nach oben gedrückt habe. Sie gab an, manchmal – trotz des nach oben über den Kopf gedrückten Fusses – versucht zu haben, den Beschuldigten mit dem anderen Fuss und Bein nach hinten und von ihr weg zu schieben, was ihr nicht gelungen sei. Für sie sei es sehr unangenehm, wenn ihr jemand – insbesondere ungefragt (pag. 732 Z. 28) – den Finger in den Anus stecke, «ich wusste nicht, was tun» (pag. 731 Z. 17-27). Sie habe Angst gehabt, er würde sie schlagen, hätte sie ihn mit dem Fuss getreten oder sich zur Wehr gesetzt, da sie mit ihm alleine und er betrun- ken gewesen und stärker als sie sei. Er habe ihr gesagt, er würde sie und sich ermorden, würde sie sich stark bewegen (pag. 731 Z. 29-37);  Auf Frage, ob sie beschreiben könne, wie sie versucht habe, während dem Sex ihren Fuss zu drehen, fragte sie: «Meinen Sie drehen oder, dass ich die Beine versucht habe, zu schliessen; […] Ich versuchte manchmal, die Beine zu schliessen. Und ich fühlte Schmerzen. Die Angst war immer da» (pag. 731 Z. 39-45);  Auf Vorhalt eigener Aussagen pag. 450 Z. 29-30 und auf Vorhalt, es stehe dort, sie habe sich nur einmal und nicht wie heute geschildert immer gewehrt sagte sie: «Das ist auch richtig. Weil dieses Mal war meine Entscheidung, dass ich mich schütze. Ich hatte diese Schmerzen» (pag. 732 Z. 10-14). Sie habe nur einmal versucht, den Beschuldigten wegzustossen, aber ihm gesagt, «dass ich dies nicht möchte, nicht möchte, nicht möchte» (pag. 732 Z. 19-24);  Sie habe dem Beschuldigten gesagt, es zu hassen, anal penetriert zu werden, er habe dies gewusst, bevor er es getan habe (pag. 732 Z. 30-32). Sie habe gemerkt, dass er das mit dem Anus probiert habe. Deshalb habe sie darüber mit ihm im Voraus gesprochen. Zudem sei es als Paar normal, einander mitzu- teilen, was man möge und was nicht (pag. 734 Z. 40 f., pag. 735 Z. 1 ff.).  Auf Vorhalt der Unterschiede in ihren Aussagen vom 4. und 28. August 2018 sowie vom Dezember 2018 hinsichtlich Drohungen sagte sie, nicht zu wissen, warum die Angaben unterschiedlich seien, für sie sei die Angst sehr gross ge- wesen, als der Beschuldigte bei ihr zuhause gelebt habe, die Angst habe sie immer begleitet, andernfalls hätte sie sich nicht scheiden lassen wollen (pag. 732 Z. 34-45, pag. 733 Z. 9 f.);  Insgesamt hätten sie und der Beschuldigte von April bis August 2018 fünfmal Sex gehabt. Am Tag nach dem Vorfall habe sie ihm jeweils mitgeteilt, dass dies nicht richtig sei und habe ihm «gesagt und gezeigt – Stopp» (pag. 735 Z. 7 f.); Seit der Heirat 2016 bis zum Zeitpunkt als sie im April 2018 zusam- mengezogen seien, hätten sie einmal pro Woche normal Sex und keine Pro- bleme gehabt. Die Probleme hätten begonnen, als er sie sexuell das erste Mal gezwungen habe (pag. 733 Z. 17-29);  Für sie seien die gesamten Vorfälle sehr problematisch, sie habe den Schei- dungsantrag gestellt und erwogen, nach Somalia zurückzukehren und hierzu die Gemeinde angefragt. Sie habe hier niemanden, mit dem sie über ihre Pro- bleme sprechen könne. Eine Therapie mache sie nicht, es sei schwierig mit 22 der Sprache und sie wolle nicht, dass jeder ihre Geschichte kenne (pag. 733 Z. 31-44). 8.6 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Die Kammer hält die Aussagen der Privatklägerin insgesamt für glaubhaft, dies aus folgenden Gründen: 8.6.1 Die Entstehungsgeschichte der Aussagen ist unverdächtig: Die Privatklägerin begab sich am 20. August 2020 auf die Polizeiwache E.________(Ort) und erklärte, sie wolle nach Rücksprache beim Sozialdienst E.________(Ort) eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt und Vergewaltigung ein- reichen. Für den 27. August 2020 wurde die Privatklägerin zu einer Befragung mit einer somalischen Übersetzerin aufgeboten (Anzeigerapport pag. 71; pag. 120 ff.). Den darauf durch die Privatklägerin gemachten Aussagen gingen die nachfolgend aufzuzeigenden Ereignisse voraus:  Anlass für die Privatklägerin, die Polizei beizuziehen, war ohne Zweifel der am 4. August 2018 eskalierte Streit mit dem Beschuldigten in ihrer gemeinsamen Wohnung am I.________(Adresse) in E.________(Ort). Sie flüchtete daraufhin in die Wohnung der Nachbarn, wo sie schliesslich vom Beschuldigten gesucht und geschlagen wurde, was von den Nachbarn als Auskunftspersonen bestätigt und vom Beschuldigten mittlerweile auch eingestanden worden ist (pag. 442 Z. 42 f., pag. 443 Z. 3 f.; vgl. S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 607);  Die Privatklägerin rief noch gleichentags um 21:17 Uhr die Polizei und gab an, sie habe Angst, dass ihr Mann ihr etwas antun wolle (Anzeigerapport pag. 70, pag. 78). Die Polizei rückte aus und die beiden Ehegatten wurden getrennt be- fragt. Dabei gab die Privatklägerin an, sie sei heute vom Beschuldigten ge- schlagen worden. Er habe alkoholische Getränke konsumiert, weswegen sie schon öfters Probleme mit ihm gehabt habe. Er habe sie ins Gesicht und in den Bauch geschlagen, dies mit Händen und Füssen. Durch den Schlag ins Gesicht habe sie eine Schwellung davongetragen. Es sei das erste Mal gewe- sen, dass sie von ihrem Mann derart geschlagen worden sei. Sie habe Angst, die Nacht mit ihrem Mann gemeinsam in ihrer Wohnung zu verbringen, da er alkoholisiert sei (Berichtsrapport Kantonspolizei Bern, pag. 79 ff.);  Demgegenüber sagte der Beschuldigte aus, seine Ehefrau habe ihn geschla- gen. Sie hätten Streit gehabt und er habe sie nur weggestossen (pag. 78);  Daraufhin wurden die beiden Parteien auf die Möglichkeiten, Strafantrag zu stellen, aufmerksam gemacht und anschliessend sicherheitshalber getrennt untergebracht. Die Privatklägerin wurde dann durch die Kantonspolizei ins M.________ überführt, wo sie die Nacht verbrachte. Während der Fahrt und auch vorher habe sie gemäss polizeilichen Angaben mehrfach spontan er- wähnt, die Polizei müsse die Scheidung zwischen ihr und dem Beschuldigten zivilrechtlich und nach somalischem Recht vollziehen (pag. 83). Die Alkohol- teste ergaben beim Beschuldigten einen Alkoholwert von 0,37 mg/l, bei der 23 Privatklägerin einen solchen von 0,00 mg/l (Berichtsrapport Kantonspolizei Bern, pag. 81 ff.);  Den oberinstanzlichen Abklärungen zufolge befand sich die Privatklägerin vom 4. bis 10. August 2018 im M.________. Nahegelegt worden ist ihr dort, den Termin vom 16. August 2018 bei der J.________(Anlaufstelle) (J.________(Anlaufstelle) bei sexueller und häusliche Gewalt; nachfolgend J.________(Anlaufstelle)) wahrzunehmen. Da der Beschuldigte per 10. Au- gust 2018 ins P.________(Unterkunft) eintrat, konnte sie nach Hause in ihre Wohnung zurückkehren, was zentral für sie war (pag. 710 f.);  Die Privatklägerin begab sich am nächsten Morgen, 5. August 2018, 08.50 Uhr, in Bern in den O.________(Notfall), um sich untersuchen zu lassen. Die dortige Ärztin, Dr. N.________, bestätigte, dass die Privatklägerin seit dem 5. August 2018 in ihrer Behandlung stehe und die Arbeitsunfähigkeit vom 6.-10.8.2018 100% betrage (pag. 178). Im Dokumentationsbogen bei häusli- cher Gewalt erhob Frau Dr. N.________ auf Englisch die Anamnese (pag. 179 ff.) und notierte die oberwähnten Angaben der Privatklägerin. Als medizinische Befunde erwähnte die Ärztin Verletzungen im Gesicht, im Abdomen und an den Händen, wobei sich die Gesichtsverletzungen als «periorbitale Hämatome und Schwellung rechtsbetont beidseits» darstellten, während die Bauchverlet- zungen als abdominale Kontusionen (epigatrisch und Unterbauch) bezeichnet wurden (pag. 180). Auf pag. 182 f. wurden die Verletzungen noch zeichnerisch lokalisiert;  Am 16. August 2020 begab sich die Privatklägerin gemäss Angabe der Polizei (pag. 71; Aussagen Privatklägerin: pag. 121 Z. 31 f.) zur J.________(Anlaufstelle). Am 20. August 2020 suchte sie die Polizei auf, um Anzeige wegen häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu erstatten (Anzeige- rapport, pag. 70 f.). Zu dieser Entstehungsgeschichte ist Folgendes festzustellen:  Die Zeit zwischen der Meldung an die Polizei und dem Anlass dazu beträgt 16 Tage (vom 4. bis 20. August 2020). Die Privatklägerin sagte aus, sie habe nach einer ersten Ohrfeige in den Wochen davor die Polizei nicht informiert, weil sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte werde ihr etwas antun, wenn sie zur Polizei gehe. Nach dem 4. August 2018 habe die Polizei gesagt, sie solle am nächsten Montag, 6. August 2018, Anzeige erheben. Sie habe aber zuerst von einer Anzeige abgesehen, weil sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte würde ihr etwas antun, wenn er eine Geldstrafe bekommen und dann wieder trinken würde. Zudem hätten somalische Leute ihr geraten, dass sie sich scheiden lassen solle (pag. 125 Z. 193-204);  Die Privatklägerin zeigte Vorfälle an, die maximal auf den April 2018 zurückge- hen; diese Zeitspanne ist relativ kurz für Vorkommnisse häuslicher Gewalt;  Anlass für die Privatklägerin, zur Polizei zu gehen, war offenbar der Streit vom 4. August 2018, bei der die Privatklägerin Drohungen und Schlägen ausgesetzt wurde und die Situation nicht mehr anders zu meistern wusste, als mit dem Beizug der Polizei. Dies umso mehr, als ihr der Nachbar K.________ aus- 24 drücklich dazu geraten hatte (vgl. pag. 168 Z. 167-172) und die Privatklägerin und der Beschuldigte die Angelegenheit auch nicht mithilfe somalischer Leute klären konnten (pag. 729 Z. 27-29);  Aufgrund der polizeilichen Intervention kam sie erstmals in Kontakt mit fachli- cher Beratung bei häuslicher Gewalt – gleichentags im M.________ und an- schliessend in der J.________(Anlaufstelle) (pag. 139 Z. 450-452);  Zudem liess sie sich auch ärztlich untersuchen, was sie gegenüber der Polizei am Vorabend noch abgelehnt hatte (pag. 83); bei dieser Untersuchung am Vormittag des 5. August 2018, mithin bloss 12 Stunden nach dem Vorfall, gab sie gegenüber der Ärztin des O.________(Notfall) an, geschlagen, bedroht und vergewaltigt worden zu sein (pag. 179 f.);  Die durch die Ärztin festgehaltenen Befunde entsprechen exakt den gegenüber der Polizei am Abend zuvor angegebenen Verletzungen – auch wenn die Poli- zei – anders als das Gericht – real und auf dem gemachten Foto auf pag. 84 keine Schwellung/Rötung erkennen wollte (pag. 83, 179 ff.);  Eine wie auch immer geartete Beeinflussung der Aussagen der Privatklägerin durch Dritte in dieser Phase ist nicht erkennbar; eine Suggestion (bei deren Vorliegen die Aussageanalyse untauglich ist, (RÖDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 321) durch Dritte kann ausgeschlossen werden. Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass die Entstehungsgeschichte der Erstaussagen der Privatklägerin unverdächtig ist. Es bestehen keine Hinweise, dass die Privatklägerin die Anzeige nicht aus eigener Motivation erstattete. 8.6.2 Die Aussagen sind logisch konsistent: Auch die logische Konsistenz wird als Vorbedingung für die Beurteilung einer Aus- sage als glaubhaft angesehen: Unauflösliche innere Widersprüche in den Aussa- gen können zum Vornherein nicht glaubhaft erscheinen, so detailreich sie auch da- herkommen mögen. Dabei geht es nicht um Logik im Sinne des landläufig zu Er- wartenden oder Plausiblen, weil Menschen in vielen Situationen nicht in diesem Sinne logisch handeln. Vielmehr geht es um die Nachvollziehbarkeit der Aussagen, worunter natürlich auch gehört, dass die Schilderung nicht Naturgesetzen wider- spricht (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O. N 330 ff.). Für die Kammer erscheinen die Aussagen der Privatklägerin in diesem Sinne lo- gisch konsistent. Dies aus folgenden Gründen:  Der äusserliche Ablauf des erzählten Geschehens ist nachvollziehbar. Die Pri- vatklägerin schildert die Situation einer Ehe, die von 2016 bis zum Zeitpunkt des Zusammenzug unproblematisch verlief (pag. 733 Z. 21-24). Seit dem die Privatklägerin und der Beschuldigte ab April 2018 zusammen in E.________(Ort) wohnten, gab es häusliche Gewalt während ca. vier Monaten durch Drohungen und leichte Tätlichkeit (Ohrfeige) und dies immer dann, wenn der Beschuldigte Alkohol getrunken hat. Die Tätlichkeiten gipfelten schliesslich im Ereignis vom 4. August 2018 und führten zur polizeilichen Intervention. In deren Verlauf erwähnte die Privatklägerin auch, dass sie trotz ihres ausdrück- 25 lich geäusserten Willens ca. fünfmal zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei;  Die Aussage widerspricht keinen Naturgesetzen. Die Privatklägerin schilderte z.B. die Gewalteinwirkung so, dass sie der Beschuldigte aufs Bett gedrückt und sie so festgehalten habe, dass ihre Versuche, sich mit den Beinen dage- gen zu wehren oder die Beine zu schliessen, ohne Erfolg geblieben seien (pag. 731 Z. 17 ff.);  Die Frage der Motivation zur Anzeige ist äusserlich klar: Die Tätlichkeiten und Drohungen eskalierten am 4. August 2018 erstmals, was dazu führte, dass sich die Privatklägerin vom Beschuldigten konkret bedroht fühlte und sie sich von ihm trennen wollte (pag. 150 Z. 212-221);  Erstmals wurde ihr in den darauffolgenden Gesprächen (am 4./5. August 2018 im M.________ und am 16. August 2018 bei der J.________(Anlaufstelle) [pag. 139 Z. 450-452]) klar, dass sie sich das nicht gefallen lassen musste. Of- fensichtlich wollte sie diesen Zustand beenden. Auch die geltend gemachten Gründe, wieso sie bis dahin auf eine Anzeige verzichtet hatte, sind plausibel: Die Angst vor dem Beschuldigten, er würde ihr etwas antun, (pag. 125 Z. 193-204, pag. 148 Z. 148 f.) und Scham (pag. 729 Z. 1 ff.);  Merkwürdig scheint auf den ersten Blick die Äusserung der Privatklägerin, sie sei zur Polizei gegangen, damit diese ihr helfe, die Trennung zu vollziehen. Bei näherer Betrachtung erscheint indessen auch dies nachvollziehbar: Die Privat- klägerin ist bestrebt, dass alles friedlich ablaufen solle. Dazu gehört auch die ihr von solmalischen Leuten geratene Trennung vom Beschuldigten. Mit der Polizei könnte so eine friedliche Trennung erreicht werden (pag. 137 Z. 315-323). In diesem Sinne erscheint es nicht unlogisch, wenn sie von der Polizei auch erwartete, dass diese sich um die Trennung kümmern und diese vollziehen solle (so vermerkt im Interventionsbericht der Polizei, pag. 83 letzter Absatz sowie Aussage der Privatklägerin, pag. 137 Z. 331-337). Insgesamt sind keine unauflöslichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklä- gerin erkennbar. 8.6.3 Die Aussagen der Privatklägerin sind in den ersten zwei Befragungen konstant:  Die Privatklägerin erklärte mehrfach, es sei vier- bis fünfmal auf dem Bett und einmal im Wohnzimmer auf dem Sofa zum durch den Beschuldigten erzwun- genen Geschlechtsverkehr gekommen, wobei der Beschuldigte immer ange- trunken gewesen sei;  Zudem sei es während den oben erwähnten Vorfällen insgesamt ein- bis zweimal zu analen Penetrationen mit dem Finger des Beschuldigten gekom- men;  Sie habe dem Beschuldigten immer wieder erklärt, dass sie keinen Sex mit ihm wolle, wenn er Alkohol getrunken habe; dies habe nichts genützt;  Sie habe sich auch körperlich zu wehren versucht, insbesondere durch Weg- stossen mit den Beinen; 26  Der Beschuldigte habe sie immer wieder, wenn er angetrunken gewesen sei, bedroht mit Schlägen oder mit Umbringen, weshalb sie vor ihm Angst gehabt habe und sich nicht gewagt habe zu schreien oder die Polizei zu rufen; zudem sei sie mit ihm alleine gewesen;  Die Aussagen der Privatklägerin sind auch konstant, was den hier formell rechtskräftigen Teil der Tätlichkeiten anbelangt. Die Aussagen der Privatklägerin stimmen insbesondere zum Kerngeschehen in den ersten beiden Befragungen überein und sind damit konstant. 8.6.4 Die Abschwächungen der Aussagen in den Befragungen 3 und 4 sind erklärbar:  Im Unterschied zu früheren Einvernahmen erklärte die Privatklägerin am 12. Dezember 2018 plötzlich, sie sei zwar immer wieder von ihrem Mann mit Schlägen oder mit dem Tod bedroht worden, und er habe ihr dazu ein Messer aus der Küche gezeigt. Dies sei aber für sie nicht so schlimm gewesen (pag. 152 Z. 292-314);  Demgegenüber hatte sie der Polizei schon am 4. August 2018 am Telefon ge- sagt, sie befürchte, dass ihr Mann ihr etwas antun wolle (Journaleintrag, pag. 78). In der Einvernahme vom 27. August 2018 sagte sie dann, sie habe «immer Angst vor ihm gehabt», er habe sie immer wieder terrorisiert, wenn sie Streit gehabt hätten. In der Küche habe es eine Schublade mit Messern drin und wenn sie Streit hätten, öffne er jeweils die Schublade und sie kriege Angst. Sie befürchte, dass er sie umbringe. Sie habe nach einer ersten Ohrfeige nicht die Polizei informiert, weil sie Angst gehabt habe, dass er ihr dann deswegen irgendetwas antue. Und obwohl die Polizei ihr geraten habe, am Montag, 6. August 2018 zur Polizei zu gehen und Anzeige zu erstatten, habe sie es nicht gemacht aus Angst, dass der Beschuldigte ihr dann etwas antue (pag. 125 Z. 189-201). Er sage auch, dass er sich selber umbringen werde, nehme dann ein Messer und fuchtle damit in der Luft herum, sage einfach Sa- chen, wo sie dann Angst bekomme (pag. 125 Z. 209-212). Er habe mehrmals gesagt, dass er sie und sich selber umbringen werde, immer dann, wenn er getrunken habe (pag. 125 Z. 217-219). Tags darauf bestätigte sie die mehrfa- chen Drohungen in der Zeit ab April 2018. Besonders glaubhaft wirkt dabei, dass die Privatklägerin in keiner Weise aggraviert und bei den Messerfuchte- lungen aus der Küchenschubladen erklärt, dass er damit nur in der Luft her- umgefuchtelt habe, aber nie mündlich direkt gesagt habe, dieses Messer ge- gen sie einzusetzen und nie Stichbewegungen gegen sie ausgeführt habe (pag. 139 Z. 406-409), und sie nicht sicher einschätzen könne, ob der Be- schuldigte die Drohung, sich selbst umzubringen, wirklich in die Tat umsetzen würde (pag. 139 Z. 433-435). Jedoch war sie sich sicher, dass er die Drohung vom 4. August 2018 ernst gemeint habe (pag. 139 Z. 419 f.);  Die Änderung der Aussage ergab sich offensichtlich aus dem Druck, unter den die Privatklägerin seit Einreichung der Anzeige geriet und den sie in der Ein- vernahme vom 12. Dezember 2018 zu Beginn erwähnte. In der Befragung vom 12. Dezember 2018 gab die Privatklägerin nämlich erstmals zu Protokoll, dass sie die «Verhandlung» und die Anzeige wegen Vergewaltigung nicht mehr wei- 27 terverfolgen wolle (pag. 146 Z. 52 ff.). Auf den Einwand hin, dass diese Delikte von Amtes wegen verfolgt würden, erklärte sie, das Verfahren wegen Drohung und Tätlichkeiten einstellen lassen zu wollen, weil sie viele Probleme und viel Druck habe (pag. 146 Z. 67-76). Deutlich auch ihre Aussage vom 12. Dezem- ber 2018 am Ende der Befragung, wo sie ausführte, die Familienmitglieder des Beschuldigten hätten sie gebeten, die Anzeige zurückzuziehen, und auch die somalische Gemeinschaft versuche, sie zum Rückzug der Anzeige zu bewe- gen. Jeden Samstag kämen Leute zu ihr, sie könne nicht ruhig zuhause sein. Die Familie des Beschuldigten hatte sie offenbar dazu gedrängt, die Anzeige zurückzuziehen, was auch vom Beschuldigten bestätigt wurde (pag. 115 Z. 313-316).  Eine weitere Abschwächung ihrer Aussagen nahm die Privatklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, indem sie nun erklärte, sie habe sich bloss einmal körperlich gegen einen erzwungenen Sex gewehrt und bei den übrigen Vorfällen habe sie lediglich verbal protestiert (pag. 450 Z. 27-30, 42- 46). 8.6.5 Die Aussagen der Privatklägerin in der Befragung vor der Kammer sind differen- ziert und wirken erlebt:  In der oberinstanzlichen Befragung führte sie dazu aus, sie habe manchmal versucht, obwohl er ihren nach oben gedrückten Fuss über den Kopf gehalten habe, ihn mit dem anderen Fuss oder Bein nach hinten und weg von ihr zu schieben. Dies sei aber erfolglos geblieben. Sie habe Angst gehabt, dass es für sie Folgen haben würde, wenn sie ihn mit dem Fuss getreten hätte. Sie sei mit ihm alleine zuhause, niemand anders sei dort gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass er sie schlagen würde, wenn sie sich mehr zur Wehr gesetzt hät- te, was sie aus Angst nicht getan habe. Sie habe Angst gehabt, weil er ihr ge- sagt habe, er würde sie und sich umbringen, würde sie sich stark bewegen. Sie habe versucht die Beine zu schliessen, die Angst sei aber immer da gewe- sen (pag. 731 Z. 23-45). Auf Vorhalt eigener Aussagen und dass dort stehe, sie habe sich nur einmal gewehrt und nicht wie heute geschildert, immer, sagte die Privatklägerin: «Das ist auch richtig. Weil dieses Mal war meine Entschei- dung, dass ich mich schützte» (pag. 732 Z. 10-13). Sie habe nur einmal ver- sucht ihren Mann wegzustossen, habe aber immer gesagt, dies nicht zu wollen (pag. 732 Z. 23 f.). 8.6.6 Die Aussagen der Privatklägerin sind detailreich: Die Privatklägerin machte im Laufe der Einvernahmen mehrere Aussagen, die kaum erfunden werden könnten, wenn sie nicht so erlebt worden wären:  Die Verwendung der direkten Rede durch den Beschuldigten («Ich bin Dein Mann, Du musst mir gehorchen», pag. 154 Z. 372 ff.);  Hinsichtlich des Vorfalls im Wohnzimmer auf dem Sofa, wo sie unbedingt habe den Vorhang zuziehen wollen, da das Fenster offen gestanden sei (pag. 153 Z. 350 f.); 28  Dass der Beschuldigte dort unbedingt Sex gewollt habe, sie aber nicht, und dass sie ihn deshalb habe ablenken wollen, mit ihm gesprochen habe, dass man den Abend abwarten solle, dass er etwas essen solle, dies aber nichts genützt habe (pag. 154 Z. 376-382);  Die Darstellung, wie sich der Geschlechtsverkehr jeweils immer abgespielt ha- be, mit körperlicher Darstellung auf dem Boden (pag. 127 Z. 291-300) sowie Demonstration im Gerichtssaal (pag. 734 Z. 16 ff.);  Dass der Beschuldigte nach dem Samenerguss sofort einschlafe und sich wegdrehe (pag. 127 f. Z. 333-340);  Dass sie sich danach habe waschen wollen, weil sie sich schmutzig gefühlt habe (pag. 128 Z. 340 f.; pag. 154 Z. 427 f.);  Dass sie danach in der Wohnung einen anderen Ort zum Schlafen aufgesucht habe und ins Wohnzimmer gegangen sei, wo sie geweint habe und sich hilflos gefühlt habe (pag. 158 Z. 528-530);  Dass sie sich an diese schmerzliche Zeit der erzwungenen sexuellen Hand- lungen immer erinnere, wobei die Privatklägerin mit dem Zeigefinger auf ihr Herz zeigte (pag. 730 Z. 17-19);  Dass sie nicht gern in der Küche sei, weil dort eine Messerschublade sei und der Beschuldigte beim Streit manchmal Messer hervornehme oder die Schub- lade öffne und schliesse, was ihr Angst mache (pag. 446 f. Z. 40 f., 1 ff.);  Dass sie sich überlegt habe, dem Beschuldigten diesen Sex zu schulden, aber dabei auch Wut bekommen habe, weil sie es nicht gewollt habe (pag. 155 Z. 412 ff.);  Dass sie mit ihrem Verzicht auf weiteren Widerstand habe verhindern wollen, dass sich etwas Schlimmeres ereigne (pag. 154 Z. 356-358, pag. 731 Z. 35-37, 43-45);  Dass sie den Beschuldigten nicht richtig getreten hatte, weil sie Angst gehabt habe, geschlagen zu werden (pag. 731 Z. 31 f.); 8.6.7 Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar:  Der Beschuldigte kann keine plausiblen Gründe für eine Falschbezichtigung nennen (siehe dazu Ziff. 8.5.3 hiervor); Ein Motiv dazu ist nicht erkennbar;  Der Nutzen einer solchen Falschbezichtigung ist nicht erkennbar; im Gegenteil hat sich die Privatklägerin mit ihren Aussagen in eine schwierige Situation in der somalischen Gemeinschaft manövriert (pag. 149 Z. 168 ff.; pag. 153 Z. 338 ff., pag. 729 Z. 6 ff.);  Bei einer Falschbezichtigung würden bei einer Einvernahme die groben Vorfäl- le – hier die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen – als erstes erwähnt und nicht nur beiläufig im Nachgang. Zudem würde die Privatklägerin auch of- fensiver erzählen und nicht sagen, dass sie Mühe habe, darüber zu sprechen, was in der Art und Weise ihrer Erzählungen nachvollziehbar erscheint. Eine 29 raffinierte Verschleierung durch karge, erfundene Aussagen, wird für unwahr- scheinlich gehalten);  Die vom Beschuldigten angegebenen Nachbarn aus Luzern, die offenbar sug- gestiv auf die Privatklägerin eingewirkt hätten (siehe Ziff. 8.5.3 hiervor), konn- ten nicht eruiert werden; Eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin fällt ausser Betracht. 8.6.8 Die Aussagen der Privatklägerin sind nicht übertrieben oder aggravierend:  Am 4. August 2018 sei der Beschuldigte nicht schwer betrunken, aber ange- trunken gewesen (pag. 123 Z. 93 f.); dies stimmt überdies mit den polizeilichen Messungen des Alkoholtests überein (0,37mg/l; pag. 78);  Ausser Füssen und Händen habe der Beschuldigte keine Gegenstände bei den Tätlichkeiten gebraucht (pag. 124 Z. 165);  Bei den 5-6 Vorfällen von erzwungenem Sex sei es nur einmal pro Nacht pas- siert (pag. 126 Z. 277 f.);  Bisher habe der Beschuldigte noch nie seinen Penis in ihren Anus eingeführt (pag. 128 Z. 353 f.);  Bisher sei das Zusammenleben sehr gut gewesen; seit drei Monaten habe er sich aber stark verändert (pag. 132 Z. 69, 82; Vor E.________(Ort) habe sie die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten auch gewollt und genossen, pag. 729 Z. 32-35; «Die Probleme begannen, als er mich sexuell das erste Mal gezwungen hatte. Unserer Beziehung ging es zusehends schlechter», pag. 733 Z. 28 f.; «Unser Leben war zuerst gut. Wir haben viel gemacht und dafür gekämpft, zusammen leben zu können», pag. 734 Z. 31 f.);  Bei den Drohungen mit dem Messer habe er keine Stichbewegungen gegen sie ausgeführt (pag. 139 Z. 408). Diese Darstellungen sprechen für eine wahrheitsgemässe Schilderung. 8.6.9 Strukturgleichheit der Aussagen Dieses Kriterium gibt hier mit Ausnahme der Entlastung des Beschuldigten und der Nichtaggravierung nicht viel her. Die Privatklägerin schilderte die Vorfälle beim Ge- schlechtsverkehr nicht sonderlich detailliert, wenn man von der ausführlichen Dar- stellung ihrer Position absieht. Allerdings führte sie auch aus, der Geschlechtsver- kehr sei immer in der genau gleichen Position vollzogen worden, zudem immer am gleichen Ort resp. im Schlaf- oder Wohnzimmer (pag. 730 Z. 7 f.), weshalb auch nicht zu erwarten ist, dass sich dabei ausführliches Erzählen aufdrängen müsste. 8.6.10 Homogenität der Aussagen Dieses Kriterium bezieht sich darauf, dass sich verschiedene Teile einer Schilde- rung wechselseitig bestätigen. Dies ist hier insofern der Fall, als der Auslöser für die Privatklägerin, die Polizei beizuziehen, auf das Grundproblem zurückführt: auch dort war der Auslöser der, dass der Beschuldigte angetrunken war und von der Pri- vatklägerin den Geschlechtsverkehr verlangte, was diese diesmal ablehnte, worauf sie vom Beschuldigten geschlagen wurde. 30 Obwohl also am Tag des Vorfalles vom 4. August 2018 keine sexuellen Handlun- gen erzwungen wurden, bestätigt sich das Hauptthema dieses Verfahrens bereits in den Aussagen der Privatklägerin zu den Tätlichkeiten vom 4. August 2018. 8.6.11 Fazit und Beantwortung der Hauptfrage der Aussageanalyse Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen glaubhaft, wobei kleinere Ungereimt- heiten erklärt können werden und unauflösliche Widersprüche nicht vorliegen. Ausgeschlossen erscheint, dass die Privatklägerin in ihrer Situation und mit ihren Fähigkeiten die geschilderten Vorgänge so hätte aussagen können, ohne sie sel- ber erlebt zu haben. Ein Motiv für eine falsche Bezichtigung ist schliesslich nicht erkennbar. 8.6.12 Fazit zur Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt Die Kammer erachtet die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.1 sowie Ziff. I.2 (pag. 359-361) wie folgt als erstellt: In der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 kam es in E.________(Ort), I.________(Adresse), zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu min- destens sechs sexuellen Handlungen, mit denen sie nicht einverstanden war. Da- bei ging es fünfmal um erzwungenen Geschlechtsverkehr und einmal (jeweils in dubio pro reo) um anales Eindringen mit einem Finger durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte zog sich in alkoholisiertem Zustand einmal tagsüber und viermal abends die Kleider aus, begab sich in die Küche, ölte seinen Penis ein und ging nackt zu seiner sich tagsüber im Wohnzimmer und abends im Schlafzimmer befind- lichen, mit einem somalischen Gewand (ohne Unterwäsche) bekleideten, stehen- den oder im Bett liegenden Ehefrau. Anlässlich des Vorfalles im Wohnzimmer stiess der Beschuldigte die Privatklägerin auf das Sofa. Bei den weiteren vier Vor- fällen im Schlafzimmer stiess bzw. drückte er sie aufs Bett oder legte sich direkt auf die sich bereits in Rückenlage befindlichen Privatklägerin, hielt mit einer Hand ihre Arme fest und schob ihr somalisches Gewand nach oben. Anschliessend ergriff der Beschuldigte – während die Privatklägerin vergeblich versuchte, die Beine zu schliessen, zusammenzuklemmen oder sich mit den Beinen wegstossen – mit ei- ner Hand eines ihrer Beine und beugte sie derart, dass ein Bein nach oben gegen ihren Oberkörper und ihre Knie neben ihren Ohren zu liegen kamen. Sodann hielt er sie mit den Händen an einem Arm und einem Bein fest und drang mit seinem Penis vaginal in sie ein. Dabei konnte er darauf zählen, dass sie keinen massiven Widerstand leisten würde, da er ihr körperlich überlegen war. Zudem hatte er sie regelmässig in den Wochen zuvor mit Drohungen, sie zu schlagen oder umzubrin- gen, konfrontiert. Die Privatklägerin hatte Angst vor dem Beschuldigten, wenn er betrunken war und verzichtete in dieser ausweglosen Situation auf weiteren Wider- stand, um Schlimmeres zu verhindern und sich so zu schützen. Der Beschuldigte tat dies, obschon die Privatklägerin mehrmals verbal gegen die- ses Vorgehen protestierte, indem sie ihm erklärte, dass «sie das nicht will», «sie das nicht möchte», «sie nicht bereit dazu ist» und zwar deshalb nicht, weil er bei diesem Vorgehen jeweils Alkohol konsumiert hatte. Sie sagte ihm dies bei jedem der fünf Vorfälle, sagte es ihm aber auch nachher – es gab mindestens vier dies- bezügliche Gespräche – und zwischendurch, wenn der Beschuldigte wieder nüch- 31 tern war. Überdies manifestierte die Privatklägerin ihr Nichteinverständnis auch körperlich, indem sie versuchte, sich oder den Beschuldigten mit den Beinen weg- zustossen, ihre Beine zu schliessen, diese zusammenklemmte und strampelte, um ein Eindringen zu verhindern. Daraufhin ergriff der ihr körperlich überlegene Be- schuldigte ihre Schienbeine und drückte diese gegen ihren Oberkörper und dann nach unten gegen die Ohren, so dass die Beine angewinkelt waren und sie sich in dieser Position nicht mehr körperlich gegen das vaginale Eindringen zur Wehr set- zen konnte. Einer der Vorfälle im Schlafzimmer war besonders schmerzhaft für die Privatkläge- rin. Nebst dem vollzogenen Geschlechtsverkehr drang er dabei mit einem Finger anal in die Privatklägerin ein. Dies, obschon sie ihm bereits zu Beginn der Bezie- hung bzw. vor dem Vorfall, als sie merkte, dass er dies probierte und nachfolgend mehrmals erklärt hatte, Analverkehr «nicht zu wollen», «dies zu hassen» und sie ihm auch in der Situation sagte, dass er «damit aufhören soll» und «sie nicht will, dass er seinen Finger anal in sie einführt». Der Beschuldigte drückte bei diesem besonders schmerzhaften Vorfall insbesondere gegen ihr operiertes Bein, worauf- hin sie versuchte, sich mit ihren Beinen physisch zur Wehr zu setzen und stärkeren Widerstand leistete. Mehr Widerstand zu leisten, z.B. zu schreien oder die Polizei zu rufen, getraute sich die Privatklägerin aus Angst vor anschliessenden Repressa- lien durch den Beschuldigten durch Schläge wegen ständiger Drohungen nicht. Zudem befand sie sich mit dem Beschuldigten alleine im ehelichen Domizil und konnte keine Hilfe herbeirufen. Darüber hinaus sah sich die Privatklägerin aufgrund der gelebten sozialen Dominanz des Beschuldigten in der gelebten islamisch- somalischen Kultur nicht in der Lage, sich stärker zur Wehr zu setzen, als sie dies tat. Unbesehen der Aufforderungen der Privatklägerin, die Handlungen zu beenden und deren Gegenwehr, drang er mit seinem Penis in sie ein, bis er zu einem Sa- menerguss kam. Der Beschuldigte spricht die gleiche Sprache und verstand zwei- fellos, wenn ihm die Privatklägerin sagte, sie wolle in diesem Moment keinen Sex mit ihm. Zudem musste er den von der ihr geschilderten Widerstand mitbekommen haben. Dies auch, wenn er jeweils angetrunken war, zumal er nach den Aussagen der Privatklägerin dies auch unter diesen Umständen mitbekommen haben muss. Und schliesslich wusste der Beschuldigte auch von den gemeinsamen einverständ- lichen Intimkontakten mit der Privatklägerin, wie diese mitzumachen pflegte, wenn dieses Zusammensein für sie auch erwünscht war. Er vollzog damit den Ge- schlechtsverkehr sowie die Analpenetration entgegen dem deutlich geäusserten und ihm bekannten Willen der Privatklägerin. Schliesslich wusste der Beschuldigte nach seiner damals knapp 10-jährigen Anwe- senheit in der Schweiz, dass in Bezug auf Sexualität in der Schweiz der Massstab der Selbstbestimmung der Frau gilt, dessen Verletzung strafrechtlich geahndet wird. Der Beschuldigte macht im Übrigen nicht geltend, er habe gar nicht gewusst, dass die Frau jeweils einverstanden sein müsse, sondern geht wie selbstverständ- lich ebenfalls von dieser Prämisse aus. 32 III. Rechtliche Würdigung 9. Zum Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung 9.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Tatbestände von Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB primär in der Form des psychischen Druckes als erfüllt. Sie sah die Privatklägerin in einer kulturell bedingten, aber auch durch den Beschuldigten durch Drohungen geschaffenen Zwangssituation, in der ihre Angst es ihr unmöglich machte, sich dagegen zu wehren oder zumindest noch mehr zu wehren, als sie es tat. Die Privatklägerin habe zudem dem Beschuldigten vor diesen Vorfällen in aller Deutlichkeit zu verstehen gegeben, im jetzigen Moment keinen Sex mit ihm haben zu wollen. Damit bestehe die Nötigungshandlung in der durch den Beschuldigten durch seine Drohungen und seine soziale Dominanz erschaffenen Situation. Zu- sätzlich sei aber auch das Tatbestandsmerkmal der Gewalt (durch Halten und Nie- derdrücken) erfüllt, weil in Anbetracht der Umstände der Privatklägerin nicht mög- lich gewesen sei, noch mehr Widerstand als den von ihr geschilderten zu leisten (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 624). Subjektiv habe der Beschuldigte die abwehrende Haltung der Privatklägerin wahr- genommen, sich aber dennoch über deren Willen hinweggesetzt. Damit ging die Vorinstanz von direktem Vorsatz aus und sprach den Beschuldigten der mehrfa- chen Vergewaltigung schuldig (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625). Zudem hielt die Vorinstanz wegen der erwiesenen analen Penetration mit einem Finger auch den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung für erfüllt (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 624 f.). In rechtlicher Hinsicht sah die Vorinstanz den aus ihrer Sicht erfüllten Straftatbe- stand der Drohung als durch die Delikte gegen die sexuelle Integrität als konsu- miert an. Demgegenüber hielt sie die sexuelle Nötigung nicht für eine blosse Be- gleiterscheinung der Vergewaltigung und gelangte zu einem gesonderten Schuld- spruch wegen Art. 189 Abs. 1 StGB (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625). 9.2 Vorbringen der Parteien 9.2.1 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, die Strafbarkeit der angeklagten Handlungen sei vor dem Hintergrund des gelebten muslimischen Glaubens und der somalischen Lebensweise der Ehegatten zu beurteilen. Die so- malische Kultur, Ethik sowie die fremde Sprache hätten ihren Alltag wie auch Intim- verkehr stark geprägt (pag. 746). Der Beschuldigte sei der Privatklägerin intellektu- ell unterlegen und sein Verständnis begrenzt (pag. 754). Der Privatklägerin sei nicht bewusst gewesen, dass sie nach Schweizer Recht nicht zum Geschlechts- verkehr mit ihrem Ehemann verpflichtet sei, weshalb kaum Widerstand geleistet worden sei, sie vielmehr einfach mitgemacht habe, weshalb von Einvernehmlichkeit auszugehen sei. Die Ausübung von Gewalt oder psychischem Druck seitens des 33 Beschuldigten seien nicht gegeben und darüber hinaus erst später mit den sexuel- len Handlungen in Verbindung gebracht worden. Es fehle damit am objektiven wie auch subjektiven Tatbestand. Der kulturelle Druck und das Leben nach muslimi- schem Standard seien Grund für das Unterordnungsverhältnis gewesen (pag. 747 f.). Eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung habe der Beschuldigte nicht begangen. 9.2.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich zusammengefasst aus, es sei ein individueller Massstab anzulegen und die gesamte Persönlichkeit des Opfers miteinbeziehen. Dabei müsse das Nachgeben bzw. Über-sich-ergehen-Lassen un- ter den konkreten Umständen nachvollziehbar gewesen sein. Der Vorfall vom 4. August 2018 habe gezeigt, dass die Befürchtungen der Privatklägerin, wonach eine Verweigerung von erzwungenem Geschlechtsverkehr Gewalt zur Folge hätte, plausibel seien. Für eine ausweglose Situation und Furcht spreche sodann, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau gegenüber dominant aufgetreten und Hilfe von Nachbarn nicht verfügbar gewesen sei. Aufgrund des kulturellen Hintergrunds und in der geschilderten Zwangssituation habe die Privatklägerin kapituliert. Die Privat- klägerin habe dem Beschuldigten hinreichend und rechtzeitig zu erkennen gege- ben, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, wenn dieser betrunken sei und nicht anal penetriert werden zu wollen. Insgesamt seien die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der mehrfachen Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfüllt. Gemäss Bundesgericht sei nicht die Kultur, sondern die Tat massgebend (BGE 127 IV 10). Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht mit der Kultur, Religi- on oder Sitte zu rechtfertigen. Auch in Somalia sei eine Vergewaltigung strafbar, wenngleich die Ahndung solcher Taten eine andere sein möge. Dies habe dem Be- schuldigten bekannt sein müssen. Rechtfertigungsgründe sowie ein Verbotsirrtum seien zu verneinen (pag. 749 f.). 9.2.3 Argumente der Privatklägerin Die Privatklägerin habe in der Beziehung Gewalt und Drohungen erfahren. Sie ha- be sich vor dem betrunkenen Beschuldigten fürchten müssen. Die Privatklägerin habe unter dem Verhalten des Beschuldigten gelitten, es sei eine Gewaltspirale gewesen, geprägt von Kulturunterschieden sowie Schamgefühlen. Gegenüber dem Beschuldigten habe sie hinreichend geäussert und zu erkennen gegeben, weder den Geschlechtsverkehr noch eine Analpenetration zu wollen. Der Beschuldigte sei ihr körperlich massiv überlegen gewesen. Insgesamt werde für die rechtliche Wür- digung auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung und die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwalts verwiesen (pag. 752 ff.). 10. Rechtliche Würdigung durch die Kammer 10.1 Allgemeines zu Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck 34 setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig. Die Vorinstanz hat die Ausführungen von Lehre und Rechtsprechung zu diesen beiden Bestimmungen zutreffend zusammengefasst (S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 622 ff.). Bestritten ist bei Art. 190 Abs. 1 StGB nicht die Tatsache, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin Geschlechtsverkehr hatten, sondern, ob das ihm nachgewie- sene Verhalten einen Nötigungstatbestand darstellt. Bei Art. 189 Abs. 1 StGB ist nach den obgenannten Ausführungen erstellt, dass der Beschuldigte eine anale Fingerpenetration vorgenommen hat; bestritten ist in rechtlicher Hinsicht auch hier, ob sein Verhalten als Nötigung im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. 10.2 Nötigung durch Gewalt Im Vordergrund steht die nötigende Einwirkung auf die Privatklägerin durch den Beschuldigten durch Gewalt. Nach dem Beweisergebnis drückte der Beschuldigte die Privatklägerin auf das Bett, wobei er ihre Beine so gegen ihren Körper drückte, dass die Knie bei ihren Ohren zu liegen kamen. Literatur und Rechtsprechung kann zum Ausmass der Handlung, damit diese als Gewalthandlung zu qualifizieren ist, Folgendes entnommen werden: Gewalt i.S.v. Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist als Akt der physischen Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein. Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwenden, als zum blos- sen Vollzug des sexuellen Akts notwendig ist. Gewalt liegt vor, wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlege- ne Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung sind auch Opfer- gesichtspunkte mit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 2, 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 6; 6S_170/2006 vom 29. Juni 2006, m. H.). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Recht- sprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020, 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017, 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3, m. H., 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.3.–4., 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1.). Setzt der Täter ein Überra- schungsmoment ein und ist er dem Opfer physisch überlegen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.4, 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4). Es wird deutlich, dass die Handlungen des Beschuldigten als Gewalt im Sinne von Art. 189 und 190 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Es handelt sich um Niederdrü- 35 cken und Festhalten mit Körperkraft durch einen körperlich überlegenen jungen Mann gegenüber einer Frau, bei der diese schon von der Ausgangslage der Kraft- entfaltung des Mannes kaum etwas entgegensetzen kann. Das gilt umso mehr dann, wenn der Beschuldigte die Beine der Privatklägerin zusammenlegte und sie bis auf Höhe der Ohren zusammenklappte. Es ist offensichtlich, dass solches Fest- halten die für den normalen Vollzug des Geschlechtsverkehrs nötige Kraftaufwen- dung deutlich überschreitet. Nach dem Beweisergebnis protestierte die Privatklägerin gegen dieses Vorgehen verbal und versuchte zudem, den Beschuldigten mit den Beinen wegzustossen, zu strampeln oder die Beine zusammenzupressen, was der Beschuldigte mit dem oberwähnten Vorgehen konterte, worauf sie ihm wehrlos ausgeliefert war. Immer- hin liess sich der Beschuldigte auch anlässlich des einmalig verstärkt geleisteten physischen Widerstands der Privatklägerin nicht beeindrucken und vollzog den Ge- schlechtsverkehr sowie die anale Fingerpenetration gegen ihren Willen. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin wesentlich kleiner, schwächer gebaut und zudem 15 Jahre älter ist als der Beschuldigte. Von daher war dieser dem Opfer physisch klar überlegen, weshalb er nicht besonders viel Kraft aufwenden musste. Zudem war die Privatklägerin jeweils alleine mit dem Beschuldigten und Hilfe durch Dritte nicht erreichbar. Überdies ist es auch vor dem Hintergrund der gelebten islamisch- somalischen Kultur sowie der Dominanz des Beschuldigten sodann nachvollzieh- bar, dass sich die Privatklägerin davor fürchtete bzw. nicht in der Lage war, sich stärker zur Wehr zu setzen, als sie dies tat. Ein weiterer Widerstand war der Privat- klägerin in der konkreten Situation nicht zuzumuten, wobei vorliegend die Schwelle des hinreichenden und zumutbaren Widerstandes aufgrund der nachgewiesenen Drohungen (siehe Ziff. 8.6.12 hiervor) etwas tiefer anzusetzen ist (siehe dazu auch Ziff. 6 hiervor). Insgesamt erfüllte der Beschuldigte damit das Tatbestandsmerkmal der Gewaltan- wendung ohne Weiteres. Daran ändert auch nichts, wenn ihm die Privatklägerin kognitiv überlegen sein mag. 10.3 Nötigung durch psychischen Druck Das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens i.S.v. Art. 189 und 190 StGB ist dann gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestim- mungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt (siehe Ziff. 10.2 hiervor) nicht gegeben ist (PHILIPP MAIER, Die Nötigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht, Diss. 1994, S. 320; vgl. BSK StGB-MAIER, N. 28 zu Art. 189, m. H.; vgl. auch Urteil des Bundesgericht 6B_941/2019 vom 14. Februar 2019 E. 4.2.4). Vorliegend ist das Tatbestandsmerkmal der Gewalt gegeben, weshalb Ausführun- gen zum Unter-psychischen-Druck-Setzens entgegen der Vorinstanz (vgl. S. 33 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 624) hinfällig werden. Ein Unter- psychischen-Druck-Setzen ist nicht gegeben (vgl. auch BSK StGB-MAIER, N. 30 zu Art. 189). 36 10.4 Nötigung durch Drohung Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten nicht vor, Drohungen als Nötigungsmit- tel i.S.v. Art.189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB eingesetzt zu haben. Mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziff. 6 erübrigen sich weitere Erwägungen hierzu. 10.5 Fazit zum objektiven Tatbestand Der Beschuldigte wandte körperliche Gewalt an, indem er die sich in Rückenlage befindliche Privatklägerin aufs Bett drückte, sich auf sie legte und, wenn sie sich mit den Beinen wegstossen wollte oder die Beine zusammenklemmte, ihre Beine packte und sie derart beugte und nach oben hob, dass ihre Knie neben ihren Oh- ren zu liegen kamen. Dabei konnte er darauf zählen, dass sie keinen massiven Wi- derstand leisten würde, da er ihr körperlich überlegen war, sie regelmässig mit Drohungen, sie umzubringen, konfrontiert hatte, und die Privatklägerin deswegen vor dem Beschuldigten Angst hatte, wenn er betrunken war und deshalb auf weite- ren Widerstand verzichtete, um Schlimmeres zu verhindern und sich so zu schüt- zen. Indem der Beschuldigte so fünfmal mit seinem Penis vaginal in die Privatklä- gerin eindrang, bis er zu einem Samenerguss kam erfüllte er den objektiven Tatbe- stand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB. Indem er die Privatklägerin dabei einmal mit einem Finger anal penetrierte, erfüllte er zudem den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB. 10.6 Subjektiver Tatbestand Nach dem Beweisergebnis wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin in den erwähnten fünf Fällen den Geschlechtsverkehr und namentlich auch die anale Fin- gerpenetration ausdrücklich nicht wollte. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass der Beschuldigte die Situation intellektuell richtig erfasste. Das Argument der Verteidi- gung (siehe Ziff. 9.2.1 hiervor), wonach für den Beschuldigten nicht erkennbar war, dass die Privatklägerin diese sexuellen Handlungen mit ihm nicht wollte, kann mit anderen Worten nicht gehört werden. Indem er sich über ihren erkennbaren Willen hinwegsetzte, handelte er mit direktem Vorsatz. 10.7 Rechtswidrigkeit und Schuldfähigkeit Rechtfertigungsgründe sind offensichtlich keine gegeben. Der Beschuldigte selbst machte auch keine solchen geltend. Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Abs. 1 StGB). Ein solcher Verbotsirrtum liegt vor, «wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis des rechtmässigen Sachverhalts fehlt […]. Zum Ausschluss eines Verbotsirrtums genügt das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2018 E. 1.6.4). Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit erfordert «we- der das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzes- bestimmung» (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 15 zu Art. 21 StGB). Der stv. Generalstaatsanwalt verneinte einen Verbotsirrtum zufolge einer her- kunftsbedingten Schuldunfähigkeit (siehe Ziff. 9.2.2; pag. 749 f.). Auch für die Kammer steht ausser Frage, dass der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft 37 handelte. Er bestreitet nicht, gewusst zu haben, dass sexuelle Handlungen mit der Ehefrau ihr jeweiliges Einverständnis voraussetzen (vgl. auch die Aussage des Be- schuldigten: «Wenn man Sex haben will, muss man Lust dazu haben, nicht Zwang» [pag. 109 Z. 90]). Er stellt mithin lediglich in Abrede, die Privatklägerin zu den erwiesenen sexuellen Handlungen gemäss Ziff. 8.6.12 mittels Nötigungsmittel gezwungen zu haben und bestreitet, dass sie sich diesen Handlungen (erkennbar) widersetzt habe. Dies trifft gemäss obgenannten Ausführungen nicht zu (siehe Ziff. 10.5 hiervor). Überdies verfügte der Beschuldigte nach rund 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz (pag. 739 Z. 9) unbestrittenermassen über das nötige Unrechtsbewusstsein. Die fehlende Akzeptanz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts seiner Ehefrau ist nicht herkunftsbezogen zu entschuldigen (vgl. dazu auch BGE 127 IV 10). Der Be- schuldigte befand sich nicht in einem Verbotsirrtum, womit der Schuldvorwurf nicht entfällt. 10.8 Zwischenfazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) sowie der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. 10.9 Konkurrenzen Die Vorinstanz hat bei den Vergewaltigungen und der sexuellen Nötigung Realkon- kurrenz angenommen, weil die sich Privatklägerin auch explizit gegen das Ein- führen des Fingers gewehrt habe. Diese Handlung könne nicht als beiläufige oder nötige Begleiterscheinung durch Art. 190 Abs. 1 StGB konsumiert werden (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625). Der Lehre und Rechtsprechung zufolge geht eine Vergewaltigung nach Art. 190 Art. 189 vor, soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. nur eine Begleiterscheinung darstellt, denn Art. 190 ist lex specialis zu Art. 189 (WIPRÄCHTI- GER, Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999, S. 140 m. V. auf unv. BGE vom 15. September 1997; WIPRÄCHTIGER, Das geltende Sexualstrafrecht – eine kritische Standortbestimmung (Aktuelle Praxis des Bun- desgerichts zum Sexualstrafrecht 1999-2006), ZStrR 125/2007, S. 293; Realkon- kurrenz ist anzunehmen, wenn es zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt bzw. «wenn die anderen sexuellen Handlungen neben dem Beischlaf auf selbständige geschlechtliche Befriedigung zielen» (WIPRÄCHTIGER, ZStrR 117/1999, S. 141; BGE 122 IV 97 E. 2.c S. 102; DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, S. 518 f.; HURTADO POZO, Strafrecht, Besonderer Teil, Zürich 2009, N 2987; PETER HANGARTNER, Selbstbestimmung im Sexualbereich, Diss. 1998, S. 241 f.; JENNY et al., Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Art. 189 N 50; REHBERG et al., Strafrecht III, Zürich 2002, S. 431 f.; TRECH- SEL/BARTOSSA, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 190 N 13; STRATENWERTH/ JENNY/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, § 8 N 23; WIPRÄCHTIGER, ZStrR 125/2007, S. 293; noch anders: PHILIPP MAIER, Die Nötigungsdelikte im neu- en Sexualstrafrecht, Diss. 1994, S. 373 f.). Anschaulich dargestellt bei WIPRÄCHTI- 38 GER an einem unv. BGE vom 2. April 1998: Ein Polizeibeamter hatte eine junge, unerfahrene Prostituierte zu sich nach Hause genommen. Sie war mit dem Vollzug des Beischlafs einverstanden. Obwohl die Frau den Täter anflehte aufzuhören, zwang er sie mit brutaler Gewalt zum Anal- und Oralverkehr. Das Bundesgericht bejahte die Anwendbarkeit des Tatbestandsmerkmals der Gewalt bzgl. Art. 189. Anal- und Oralverkehr stellten hier selbständige sexuelle Handlungen dar, deren Unwert durch den Tatbestand der Vergewaltigung nicht abgegolten werde (WI- PRÄCHTIGER, ZStrR 117/1999, S. 141 m. H.; vgl. zum Ganzen: BSK StGB-MAIER, N. 81 zu 189 StGB, m.H.). Obschon die anale Fingerpenetration im Rahmen eines der fünf erzwungenen Ge- schlechtsverkehre stattfand, steht für die Kammer ausser Zweifel, dass ihr selbständige Bedeutung zukommt. Mit Verweis auf das obige Beispiel mit dem Po- lizeibeamten und der beischlafsähnlichen Handlung gilt vorliegend das anale Ein- dringen mit dem Finger als nicht mehr vom Geschlechtsverkehr umfasst, zumal nicht Teil der Stimulation im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr. Die vorinstanzliche Annahme von Realkonkurrenz zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ist vorliegend korrekt. Damit hat sich der Beschuldigte der Ver- gewaltigung, mehrfach begangen (Art. 190 Abs. 1 StGB), sowie der sexuellen Nöti- gung durch einmalige anale Fingerpenetration strafbar gemacht (Art. 189 Abs. 1 StGB). IV. Strafzumessung 11. Anwendbares Recht und Allgemeines zur Strafzumessung Die strafbaren sexuellen Handlungen wurden allesamt nach Inkrafttreten des revi- dierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 begangen, womit das neue Recht zur Anwendung gelangt. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen zur Strafzu- messung kann verwiesen werden (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625 f.). Hinzuzufügen bleibt, dass das Gericht gemäss Art. 50 StGB in der Ur- teilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und de- ren Gewichtung zu begründen hat. Es muss die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie ge- wichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe recht- fertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Ausländer, der in einer anderen Kultur aufgewachsen und von ihr geprägt ist, kann sich in der Schweiz einem Kulturkonflikt ausgesetzt sehen. Dieser vermag seine Tatschuld zu vermindern. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Sozialisie- rung des ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gast- landes erheblich abweicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2011 vom 20. Ju- ni 2011 E. 3.6). Weiss der ausländische Täter, dass seine Tat auch in seinem Hei- matland grundsätzlich strafbar ist, kommt eine Strafminderung wegen eines Kultur- 39 konfliktes von vornherein nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1464/2019 vom 17. Juli 2020 E. 3.3; BGE 117 IV 7 E. 3a S. 9). Je länger ein Ausländer im Gastland lebt, desto weniger darf er sich auf die Sitten und Gebräuche seines Hei- matlandes berufen (BGE 117 IV 7 E. 3 S. 8 f.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 264). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Re- gelfall jene zu wählen ist, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffe- nen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2, m. H.). Das Verschulden hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung (BGE 144 IV 313 E. 1.1, m. H.). Mit anderen Worten ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichti- gen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_207/2013 vom 10. Septem- ber 2013 E. 1.4.1.; 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2, m. H.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2 S. 100 f.). Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist. Nach heutigem Recht wird die mittlere und schwere Kriminalität nur noch mit Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) ge- ahndet. Für die leichtere Kriminalität ist als Regelsanktion die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und subsidiär die Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Geldstrafe ist ge- genüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensiv und gilt als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, m. H.; vgl. MATHYS, a.a.O., N. 466 ff.). Falls mehrere gleichartige Strafen auszufällen sind, ist eine Gesamtstrafe festzule- gen (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239). Um die Gesamtstrafe zu bemessen, sind na- mentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ih- re grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschieden- heit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der «Gesamtschuldbetrag» des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1, je m. H.). Entscheidend ist letztlich die Gesamt- würdigung. Sie darf, unabhängig von der Wertung der einzelnen Delikte, zu einer unterschiedlich starken Berücksichtigung der Erhöhungsstrafe(n) führen. Dabei kann eine Art Gesamtbetrachtung ins Spiel kommen, was unbedenklich ist, weil die verschuldensangemessene Strafe der einzelnen Delikte nicht tangiert wird. Es geht einzig darum, zu bestimmen, welcher Anteil der an sich angemessenen zusätzli- chen Strafe für die Erhöhung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist. Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen her- anzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum. All- gemein gilt jedoch, dass ein zusätzliches Delikt mit engem Bezug zur Haupttat, weniger stark ins Gewicht zu fallen hat. Wurde das gleiche Rechtsgut mehrfach verletzt, ist auch dies im Rahmen der Gesamtstrafenbildung geringer zu bewerten. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe erhöhend aus. Schliesslich fallen Delikte in Idealkonkurrenz grundsätzlich weniger ins Gewicht, als solche in Realkonkurrenz (vgl. zum Ganzen: MATHYS, a.a.O., N. 284, 500 ff., m. H.). 40 12. Strafrahmen, schwerste Straftat und Vorbemerkungen Die Strafandrohung für Vergewaltigung lautet gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und zehn Jahren (Art. 40 Abs. 1 StGB) oder zwischen 3 und 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bestraft. Beide Tatbestände sind als Verbrechen ausgestaltet (Art. 10 Abs. 2 StGB). Für eine Vergewaltigung kommt lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Sie weist offensichtlich die abstrakt höchste Strafandrohung auf. Der Beschuldigte machte sich der mehrfachen Vergewaltigung gegen dasselbe Opfer strafbar (siehe Ziff. 10.9 hiervor), das Verhaltensmuster war jeweils das gleiche. Dem Beweiser- gebnis zufolge vollzog der Beschuldigte den erzwungenen Geschlechtsverkehr einmal im Wohnzimmer sowie viermal im Schlafzimmer. Der eine besonders schmerzhafte Vorfall, anlässlich welchem auch die anale Fingerpenetration erfolgte und es zu verstärkter körperlicher Gegenwehr durch die Privatklägerin kam, stellt den schwersten Fall dar (siehe Ziff. 8.6.2 hiervor). Hierfür ist in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe festzulegen. In einem nächsten Schritt wird die Einsatzstrafe unter gemeinsamem Einbezug der vier weiteren Vergewaltigungen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen erhöht und eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ausgefällt. Mit der Vorinstanz erscheint diese Vorgehensweise als an- gebracht (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 626), da sich die wei- teren vier Vergewaltigungen qualitativ nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Sie weisen objektiv wie auch subjektiv eine ähnliche bis identische Tatschwere auf. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden (siehe Ziff. 14.2), wird für die sexuelle Nötigung eine Geldstrafe auszufällen sein. 13. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 13.1 Tatkomponenten 13.1.1 Objektive Tatschwere Der Vergewaltigungstatbestand bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestim- mung (BGE 131 IV 167 E. 3.) und ferner den Schutz der sexuellen Integrität (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 189 StGB). Diese geschützten Rechtsgüter der Privatklägerin wurden durch das Handeln des Beschuldigten während der Ehe beeinträchtigt. Die mit einem sexuellen Missbrauch einhergehen- den (Langzeit-)Folgen können je nach Einzelfall ganz unterschiedlich ausfallen und sind schwer abschätzbar. Die nebst den starken Schmerzen allenfalls erlittenen physischen Verletzungen der Privatklägerin dürften geringfügig und folgenlos ver- heilt sein (pag. 729 Z. 41 f.). Etwas anderes hat die Privatklägerin nicht ausgesagt (pag. 726 Z. 23 f.). Die psychischen Folgen können – soweit ersichtlich – als eher leicht bezeichnet werden. Die Privatklägerin sprach von einer «schmerzlichen Zeit» (pag. 730 Z. 17). Besonders traumatisiert oder schwer vom Vorfall gezeichnet scheint sie hingegen nicht zu sein. Dafür spricht insbesondere, dass sie in ihre Wohnung zurückkehren wollte und am Ort des Geschehens weiterhin wohnt 41 (pag. 721). Therapeutische Hilfe hat die Privatklägerin nicht in Anspruch genom- men. Sie begründete dies mit sprachlichen Barrieren. Weiter möchte sie nicht, dass jeder ihre Geschichte kenne (pag. 733 Z. 43 f.). Der Beschuldigte setzte sich über den entgegenstehenden Willen der Privatkläge- rin ohne Weiteres hinweg. Das ist tatbestandsimmanent und wirkt sich neutral aus. Mindernd wirkt, dass er nur leichte Gewalt anwendete. Hingegen nahm er keine Rücksicht auf ihre Knieprobleme und ihre Schmerzen. Auch liess er sich von der einmalig stärker geleisteten physischen Gegenwehr nicht beeindrucken oder abhal- ten. Demgegenüber erschöpfte sich die Vergewaltigung in der Minimalvariante ei- ner einmaligen vaginalen Penetration. Die Kammer erachtet das objektive Tatverschulden im Vergleich zum weiten Straf- rahmen insgesamt als sehr leicht. 13.1.2 Subjektive Tatschwere Der Vorinstanz wird in ihrer Beurteilung beigepflichtet (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 36), als der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Er tat dies aus reiner Lustbefriedigung und damit aus einem egoistischen Motiv. Dies ist bei der Vergewaltigung deliktsimmanent. Der Beschuldigte hätte die Rechtsgutsverlet- zung ohne Weiteres vermeiden und sich dem Willen der Privatklägerin fügen kön- nen. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt verschuldensneutral zu wer- ten. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 13.1.3 Weitere Tatkomponenten Der Beschuldigte ist in Somalia aufgewachsen (pag. 689). Dieses Land habe er im Jahr 2006, d.h. im Alter von 18 Jahren, verlassen. In der Schweiz sei er seit No- vember 2008 (pag. 739 Z. 9, vgl. auch pag. 234). Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nahezu zehn Jahre in der Schweiz lebte, konnte und durfte ihm die hiesige Mentalität nicht mehr fremd sein (siehe Ziff. 11 hiervor; vgl. BGE 117 IV 7 E. 3a S. 9). Zudem hat er gewusst, dass auch in Somalia sexuelle Übergriffe und Gewalt grundsätzlich strafbar sind, auch wenn die Verfolgung der Taten eine andere sein mag. Eine Strafminderung ist ausgeschlossen (vgl. über- einstimmend die Generalstaatsanwaltschaft: pag. 751). 13.1.4 Fazit zum Tatverschulden Angesichts des weiten Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe ist das Tatverschulden als sehr leicht zu werten. Die dafür von der Vorin- stanz veranschlagten 13 Monate (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 627) erscheinen der Kammer etwas zu tief. Angemessen erachtet sie indes- sen eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe. 13.2 Asperation der weiteren Vergewaltigungen Anlässlich der weiteren vier Vergewaltigungen während der Ehe verletzte der Be- schuldigte das Recht auf sexuelle Integrität sowie auf Selbstbestimmung der Pri- vatklägerin erneut vierfach, wenngleich abermals nicht massiv. Anders als beim 42 besonderes schmerzhaften Vorfall setzte sich die Privatklägerin bei diesen vier Vorfällen physisch minder stark zur Wehr (siehe Ziff. 8.6.2 hiervor), wodurch davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte etwas weniger Gewalt anwendete. Die vier Vergewaltigungen erschöpften sich ebenfalls in der Minimalvariante einer je einma- ligen vaginalen Penetration. Dass sich der Beschuldigte auch hierbei jeweils über den entgegengesetzten Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, ist deliktsimmanent und neutral zu werten. Der Beschuldigte handelte bei den vier Vergewaltigungen vorsätzlich und zur eige- nen Lustbefriedigung, was sich wie erwähnt neutral auswirkt. Zweifelsfrei wären auch diese vier Vergewaltigungen vermeidbar gewesen. Mit Verweis auf die weiterführenden Ausführungen zu den objektiven und subjekti- ven Tatkomponenten unter Ziff. 13.1 erachtet die Kammer die Minimalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für jede weitere Vergewaltigung als verschuldensange- messen. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist insoweit beizupflichten, als sie die vier schuldangemessenen Strafen von je 12 Monaten im Umfang von 5 Monaten asperierend berücksichtigte (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 627). Denn den Tatsachen, dass alle vier Delikte in einem engen sachlichen Zusammenhang zur Haupttat stehen, dieselben Rechtsgüter betroffen sind und na- hezu alle Elemente des Tatverschuldens sämtliche Handlungen beschlagen, ist durch die Anwendung des tiefen Asperationsfaktors Rechnung zu tragen (siehe Ziff. 11 hiervor, vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 119 vom 1. Dezember 2017, E. 12.3.2 und E. 16.5). 13.3 Fazit und asperierte Tatkomponetenstrafe Ausgehend von der Einsatzstrafe von 14 Monaten für die schwerste Vergewalti- gung resultiert nach asperationsweiser Berücksichtigung der weiteren vier Verge- waltigungen eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe. 14. Strafe für die sexuelle Nötigung 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektive Tatschwere Die erzwungene anale Penetration der Privatklägerin durch den Beschuldigte er- schöpfte sich dem Beweisergebnis zufolge in einem einmaligen Vorfall. Der Be- schuldigte verwendete dazu seinen Finger (siehe Ziff. 8.6.2). Dadurch hervorgeru- fene körperliche Verletzungen sind nicht erstellt (vgl. auch Ziff. 13.1.1 hiervor). Die- ser Vorfall ereignete sich in der Wohnung bzw. im Bett der Eheleute zusammen mit einer der fünf erfolgten Vergewaltigungen. Damit verletzte der Beschuldigte das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und Unversehrtheit der Privatklägerin weder in geringfügigem noch erheblichem Ausmass. Psychisch traumatisiert oder schwer vom Vorfall gezeichnet scheint die Privatklägerin nicht zu sein. Hiervor liess sich der Beschuldigte auch nicht durch die stärkere Gegenwehr der Privatklägerin ab- halten. Dabei wendete der Beschuldige Gewalt an, was an sich deliktsimmanent ist. Für ein leichtes Verschulden spricht, dass das Ausmass an Gewalt gering war. 43 Der Beschuldigte setzte sich über den entgegenstehenden Willen der Privatkläge- rin ohne Weiteres hinweg. Das ist grundsätzlich tatbestandsimmanent und wirkt sich neutral aus. Dass ihm die Privatklägerin indessen ausdrücklich ihre Abneigung gegenüber dieser Praxis im Vorfeld mitgeteilt hatte und er dies dennoch missachte- te (siehe Ziff. 8.6.2 hiervor), fällt leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht. Insgesamt ist mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziff. 13.1.1 von einem leich- ten objektiven Tatverschulden auszugehen. 14.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und auch hier aus reiner Lustbefriedigung, was deliktsimmanent ist. Er hätte die Rechtsgutsverletzung ohne Weiteres vermei- den und sich dem ihm bekannten Willen der Privatklägerin fügen können. Die sub- jektiven Tatkomponenten sind insgesamt verschuldensneutral zu werten. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 14.1.3 Weitere Tatkomponenten Dem Beschuldigten zufolge ist es Eheleuten nach seiner Religion verboten, Anal- sex zu haben (pag. 741 Z. 25 f.). Schon allein deshalb sowie mit Verweis auf Ziff. 13.1.3 fällt eine verminderte Tatschuld ausser Betracht (siehe Ziff. 11 hiervor). 14.1.4 Fazit zum Tatverschulden Angesichts des auch hier weiten Strafrahmens (siehe Ziff. 12 hiervor) ist das Tat- verschulden als leicht zu werten. Hierfür erachtet Kammer anders als die Vorin- stanz (vgl. S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 628) eine Strafe von 60 Strafeinheiten vorliegend als angemessen. 14.2 Strafart Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten; oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen (Art. 41 Abs. 1 und 2 StGB). Die erste Variante (Art. 41 Abs. 1 Bst. a) dürfte in erster Linie auf Wiederholungs- täter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind (BGE 144 IV 217 E. 3.6, m. H.). Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusse- rungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine – regelmässig bedingte – Geldstrafe nicht beeindrucken wird. Die zweite Variante nach Art. 41 Abs. 2 Bst. b StGB kommt auch bei einkommensschwachen Tätern in Frage. Die wirtschaftliche Lage des Täters ist grundsätzlich kein Kriterium für die Wahl der Strafart, sondern für die Höhe des Tagessatzes (vgl. MATHYS, a.a.O., N. 472 f., m. H.). Hinsichtlich Strafart überzeugt die vorinstanzliche Begründung nicht (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 627 f.). Der Beschuldigte ist Ersttäter (pag. 696). Hinweise für die Wirkungslosigkeit einer Geldstrafe liegen nicht vor. Der 44 Beschuldigte gilt zweifelsfrei als einkommensschwach (vgl. pag. 692), was an der Ausfällung und Vollstreckung einer Geldstrafe nicht hindert. Vor dem Hintergrund der Bedeutung seiner Tat und der Strafe von 60 Strafeinheiten bestehen insgesamt keine Gründe, zu Ungunsten des Beschuldigten von einer Geldstrafe abzuweichen (siehe auch Ziff. 11 hiervor). Die Kammer erachtet deshalb eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die sexuelle Nötigung als angemessen. Mangels Gleichartigkeit ist diese Strafe separat auszu- sprechen. 15. Täterkomponenten Hinsichtlich Vorleben und persönliche Verhältnisse kann vollumfänglich auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 37 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 628). Zwischenzeitlich hat der Beschuldigte erneut geheiratet, dies nach somalischem Recht (pag. 736 Z. 35 f.). Gesundheitlich gehe es ihm sehr gut (pag. 736 Z. 27). Aussergewöhnliche Umstände und damit eine erhöhte Straf- empfindlichkeit liegen nicht vor. Im Ergebnis fallen die Täterkomponenten neutral aus. 16. Konkretes Strafmass 16.1 Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte arbeitet als Küchenhilfe auf Stundenlohnbasis und bedarfsab- hängig im Restaurant «Q.________» (pag. 692), wobei er selbst von vier bis sechs wöchentlichen Einsätzen ausgeht (pag. 736 Z. 21). Er ist Sozialhilfebezüger. Dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse zufolge verfügt er über ein Netto- einkommen von CHF 1'700.00 (inkl. 13. Monatslohn). Über Vermögenswerte ver- fügt er nicht (pag. 689). An seine Kinder in G.________(Stadt) leistet er monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 150.00. Andere finanzielle Verpflichtungen sind nicht bekannt. Gestützt auf die bescheidenen persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten wird die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 festgelegt. Daraus resultiert eine Geldstrafe von CHF 1'800.00. 16.2 Vollzugsform 16.2.1 Bedingte Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu 45 einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 1, 2 und 4 StGB). Aufgrund der Strafhöhe kommt die bedingte Vollzugsform nur für die Geldstrafe in Betracht. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 696). Einsichtig ist er nicht. Indessen ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen. Insgesamt ist dem Be- schuldigten keine schlechte Prognose zu stellen. Es kann ihm daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt werden. Um dem Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen, kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Verbindungsbusse im Sinne eines spürbaren Denkzettels verbunden werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2, m. H.). Vorliegend hat der Beschuldigte bereits 364 Ta- ge in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht. Von einem spürbaren Denk- zettel in Form einer Verbindungsbusse wird deshalb abgesehen. 16.2.2 Teilbedingte Freiheitsstrafe Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehba- re Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Be- stimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar (Art. 43 StGB). Wird ein Täter kumulativ zu einer Freiheits- und einer Geldstrafe verurteilt, ist nicht auf die aus Freiheits- und Geldstrafe zusammengesetzte Gesamtsanktion (wie bei gleichartigen asperierten Strafen) abzustellen, sondern die Geldstrafe und die Frei- heitsstrafe sind je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 123 E. 6 S. 123, m. H.). So- weit weiterführend wird auf die allgemeinen vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 630). Bei der ausgefällten Höhe von 34 Monaten Freiheitsstrafe kommt die teilbedingte Vollzugsform in Betracht. Mit Verweis auf Ziff. 16.2.1 ist eine Schlechtprognose zu verneinen. Mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die teilbedingte Strafe vorliegend ausreicht, um den Beschuldigten vor weiteren Verbrechen bzw. Vergehen abzuhalten. Zur Höhe des zu vollziehenden Teils der Strafe ist Folgen- des auszuführen: Massgebliche Kriterien sind das Verschulden und die Prognose des Verurteilten. Je kleiner das Verschulden und je günstiger die Prognose, desto tiefer fällt der unbe- dingte Strafteil aus (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, N. 17 ff. zu Art. 43, m.H.). Bei 34 Monaten Freiheitsstrafe können maximal 17 Monate und minimal 6 Monate Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen werden. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren. Demgegenüber ist die Prognose wegen der kulturell verankerten Ein- stellung in sexuellen Beziehungen lediglich als «nicht ungünstig» zu bezeichnen; die höheren Werte von günstiger oder gar sehr günstiger Prognose können beim Beschuldigten nicht verwendet werden. 46 Damit liegt ein Kriterium mit einer sehr guten und eines mit einer schlechten Quali- fikation vor. In dieser Situation erachtet die Kammer als angemessen, insgesamt 11 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben. 16.3 Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2-5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Be- messung richtet sich nach der Rückfallgefahr. Insgesamt erscheint der Kammer eine minimale Probezeit von 2 Jahren als der konkreten Rückfallgefahr des besagten Ersttäters angemessen. 16.4 Haftanrechnung Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 364 Tagen wird voll- umfänglich auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). 16.5 Konkretes Strafmass für alle Delikte Für die fünf Vergewaltigungen erweist sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten als angemessen. Davon sind 11 Monate zu vollziehen. Für die Teil- strafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jah- re festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 364 Tagen wird vollumfänglich auf die Strafe angerechnet. Die sexuelle Nötigung ihrerseits wird mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00 unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre bestraft. V. Landesverweisung 17. Allgemeines Mit der Annahme der sog. Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Absätze 3-6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 Ingress und Bst. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) oder Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sog. Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmswei- se von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) die- se für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der 47 Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respek- tieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 336 ff.; Urteil des Bundesge- richts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder, was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kri- terien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit von Ausländern (VZAE; SR 142.201). Zu berücksichtigen sind danach: die In- tegration (vgl. Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20]: Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der BV, Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung); die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs von Kindern; die finanziellen Ver- hältnisse; die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; der Gesundheitszustand; sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Da die Auflistung in Art. 31 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die Wiedereingliederungsaus- sichten des Verurteilten miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 338 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rück- fallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichti- gen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilli- gung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall von schweren oder wiederholten Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz gebo- renen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu berücksichtigen sind dabei die Intensität der Bindungen des Aus- länders an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 339 ff.). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, der Gesetzgeber beabsichtigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln und das richterliche Ermessen im Einzelfall so weit wie möglich einzuschränken (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger 48 ist im Vergleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregi- mes. Das Bundesgericht ist daher nach einer ersten Stellungnahme dem parlamen- tarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Aus- legung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «aus- nahmsweise» darauf zu verzichten. Das Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Sodann ist bei der Orientie- rung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der beste- henden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 342; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). Das Strafgericht darf die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot (das Non-refoulement-Gebot) oder andere zwingende völker- rechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen. Bei der vom Strafge- richt vorzunehmenden Prüfung ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass zufolge Art. 66c Abs. 2 StGB unbedingte Strafen oder Strafteile sowie frei- heitsentziehende Massnahmen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollzie- hen sind. Da aufgrund dessen zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Lan- desverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, muss beachtet werden, dass sich die Umstände, welche einer Landesverweisung entgegenstehen, ändern kön- nen. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, welcher sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorüber- gehender Natur ist. Dies gilt auch für ein Rückschiebungsverbot oder bei Flücht- lingseigenschaft. Es ist zu beachten, dass sich die politische Situation im Zielland innerhalb des für die Landesverweisung relevanten Zeitraums von 5 – 15 Jahren massgeblich ändern kann, ebenso während der Dauer einer vorab zu vollziehen- den Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme (Urteile des Bundesge- richts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5, vgl. auch BGE 144 IV 455 E. 4). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK ge- schützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemein- schaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhält- 49 nisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öf- fentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbege- hung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und Herkunfts- land; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Um- stände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesge- richts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3). 18. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgender Gesamtbetrachtung (S. 43 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 634 f.): Bei der Gesamtbetrachtung geht es darum, sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksich- tigen und zu bewerten. Von einem Härtefall ist dann auszugehen, wenn die Landesverweisung insge- samt zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellt. Wann ein solch gravierender Eingriff vorliegt, hat das Strafgericht zu entscheiden. Vorliegend ist nicht von einem Härtefall auszugehen. Der Beschuldigte ist zwar schon einige Jahre in der Schweiz (Einreise 2008, pag. 234) und geht bzw. ging hier auch einer Arbeit nach. Das Asylge- such des Beschuldigten wurde indessen abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen (pag. 234). Die Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit noch nicht vollzogen. Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz aufgewachsen, noch verbrachte er eine prägende Jugendzeit und Adoleszenz Phase in der Schweiz. Die Landesverweisung führt beim Beschuldigten auch nicht zu einem Eingriff in die Beziehungssituation. Er hat - gemäss seinen Aussagen - nahezu keine Familienangehörige in der Schweiz. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz nicht wirklich über ein stabiles Umfeld und ist weder in sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht in der Schweiz integriert. Die Landesverweisung führt damit nicht zu einem derart gravierenden Eingriff, dass für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellt. Das Gericht erachtet es nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der privaten Situation des Beschuldigten als angemessen, eine Landesverweisung von 7 Jahren auszusprechen. 50 19. Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB Der Beschuldigte stammt aus Somalia und gilt in der Schweiz als vorläufig aufge- nommen (Aufenthaltsstatus F bis 26. Februar 2021, pag. 691). Er wird wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt. Das Erfordernis der Katalogtat ist damit er- füllt (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesver- weisung zur Folge hat. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Ausnahmefall gemäss der sogenannten «Härte- fallklausel» nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. 20. Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB) 20.1 Unechter Härtefall Vorab ist zu klären, ob die Landesverweisung durch völkerrechtliche Hindernisse ausgeschlossen werden muss (sog. unechter Härtefall, vgl. BSK-StGB I- ZURBRÜGG/HRUSCHKA, N. 85 vor Art. 66a-66d StGB und N. 38 ff. zu Art. 66a StGB). Der Beschuldigte will seinen oberinstanzlichen Angaben zufolge aufgrund von Pro- blemen in Somalia, welche heute noch aktuell seien, geflohen sein. Er wisse, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia ermordet würde (pag. 738 Z. 1 f.). Der Beschuldigte ist am 18. November 2008 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Das am selben Tag gestellte Asylgesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 9. Februar 2010 ab. Die zeitgleich ausge- sprochene Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Seither gilt der Be- schuldigte – ohne jedoch die Flüchtlingseigenschaften zu erfüllen – als vorläufig aufgenommen (pag. 234; Aufenthaltsstatus F bis 26. Februar 2021, pag. 691). Insgesamt stehen keine zwingenden völkerrechtlichen Bestimmungen einer Lan- desverweisung des Beschuldigten per se entgegen (vgl. dazu auch pag. 232 ff.). Unter Ziff. 21 wird bezüglich Vollzug der Landesverweisung auf die Situation in Somalia näher eingegangen. 20.2 Echter Härtefall 20.2.1 Integration in der Schweiz Bis zu den vorliegend zu beurteilenden Taten ist der Beschuldigte strafrechtlich nicht aufgefallen (pag. 696). Mit der mehrfachen Vergewaltigung sowie der sexuel- len Nötigung missachtete er die öffentliche Sicherheit und Ordnung jedoch gleich mehrfach und nicht unbedeutend. Im Leumundsbericht ist sodann vermerkt, dass der Beschuldigte im Jahr 2013 wegen unanständigen Benehmens aufgefallen sei. Näheres dazu ist nicht bekannt. Seither habe sich die örtliche Polizei – vorbehält- lich dieser Delikte – nicht mehr mit dem Beschuldigten befassen müssen (pag. 689). Der Beschuldigte wurde in der Schweiz vorläufig bis zum 26. Februar 2021 aufge- nommen (pag. 691). Er spricht Somali (pag. 737 Z. 1), seine Landes- und Mutter- sprache, fliessend (pag. 234 f.). Obschon der Beschuldigte mehr als ein Drittel sei- 51 nes Lebens in der Schweiz verbracht hat und behauptet, Deutsch zu sprechen (pag. 737 Z. 1), ist er keiner hiesigen Landessprache mächtig. Bei behördlichen Terminen ist – wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht – stets ein Übersetzer für die somalische Sprache beizuziehen (pag. 691, 724). Alles in al- lem fallen seine Sprachkenntnisse nach 12 Jahren in der Schweiz bescheiden aus. Auf Frage nach seinen engsten Freunden in der Schweiz nannte der Beschuldigte seinen ebenfalls aus Somalia stammenden Arbeitskollegen, mit dem er auch zu- sammenwohne (pag. 737 Z. 8 f., 12 f.). Erneut geheiratet – nach islamischem Recht – habe er eine Somalierin (pag. 737 Z. 16-22), obschon er nach schweizeri- schem Recht noch mit der Privatklägerin verheiratet ist. Dies zeigt, dass das schweizerische Eherecht für ihn nicht von Bedeutung ist. Er lebt diesbezüglich nach somalischen Werten. Arbeitsfreie Tage verbringe er mit seiner Frau (pag. 737 Z. 7) oder zuhause, wobei er viel mit seinen Kindern in Somalia telefoniere. Er ruhe sich in der Freizeit aber auch einfach aus (pag. 689). Der Beschuldigte ist nach wie vor in somalischen Kreisen stark vernetzt und verkehrt primär in diesen. Insgesamt gilt der Beschuldigte als schlecht integriert. Die Kammer bezweifelt, dass er mit den hiesigen Strukturen tatsächlich vertraut ist, zumal er insbesondere keinerlei Effort zur sozialen und sprachlichen Integration zeigt. Es scheint ihm viel daran zu liegen, die Kontakte zu seinen Verwandten im Herkunftsland und somali- schen Landsleuten in der Schweiz zu pflegen. 20.2.2 Beachtung der Schweizer Rechtsordnung Der Beschuldigte wies vor den hier zu beurteilenden Delikten einen blanken Strafregisterauszug vor. Die mehrfache Vergewaltigung sowie die sexuelle Nöti- gung zeigen jedoch, dass ihn die Pflicht zur Beachtung der Schweizer Rechtsord- nung nicht davon abzuhalten vermochte, seine sexuellen Bedürfnisse durchzuset- zen, wobei sein Verschulden als leicht gewertet wurde. 20.2.3 Familienverhältnisse und Einschulung bzw. Bildung Wie dem Chatverlauf der Familie bzw. Verwandten des Beschuldigten zu entneh- men ist, lebt seine Familie über weite Teile der Welt verstreut, wobei eine Schwes- ter des Beschuldigten in R.________(Ort) wohnt. Die Gespräche im Familienchat wirken vertraut, es werden persönliche Themen diskutiert. Die teils grosse räumli- che Distanz scheint das Näheverhältnis nicht oder begrenzt zu tangieren, die Kon- takte werden über die Landesgrenzen hinaus gepflegt (pag. 195 ff.). Während aus dem Bericht der Migrationsdienste des Kantons Bern vom 28. Dezember 2018 her- vorgeht, dass der Beschuldigte und seine drei Kinder allesamt in der Schweiz leben würden, gab er oberinstanzlich zu Protokoll, er habe vier Kinder in Somalia im Alter von 18 und 7 Jahren (pag. 738 Z. 5 f.). Auch im Leumundsbericht sind vier in So- malia lebende Kinder genannt (pag. 689). Diesen Kindern leistet er monatlich Un- terhalt (pag. 692). Mit seiner neuen Frau lebt der Beschuldigte nicht zusammen (pag. 737 Z. 7 ff.). Sodann ist das Scheidungsverfahren mit der Privatklägerin vor Gericht hängig. Ei- ne langjährige gefestigte Beziehung ist somit zu verneinen. 52 Die Schule besuchte er in Somalia. Er ist in G.________(Stadt) aufgewachsen. Ei- nen Berufsabschluss absolvierte er weder in der Schweiz noch in Somalia. Arbeits- erfahrung habe er in seinem Heimatstaat jedoch bereits während der Schulzeit als Kellner im Familienrestaurant sowie auch in einem Bauunternehmen sammeln können (pag. 688). Er will in Somalia immer gearbeitet haben (pag. 234). Die Aussagen zu seinen familiären Verhältnissen enthalten Widersprüche. Alles in allem befindet sich der familiäre Kern des Beschuldigten nicht in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer offensichtlich, dass er über kein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt. Auch hinsichtlich Bildung und Arbeit weist der Beschuldigte keinen besonderen Bezug zur Schweiz auf (vgl. pag. 737 Z. 1-3). 20.2.4 Finanzielle Verhältnisse und Teilnahme am Wirtschaftsleben Um die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten steht es schlecht. Er arbeitet zwar stundenweise und bedarfsabhängig im Restaurant «Q.________», ist aber dennoch auf Sozialhilfe angewiesen (pag. 234, 692). Ihm steht ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1'700.00 zur Verfügung. CHF 150.00 leistet er als Un- terhaltsbeitrag an seine in Somalia lebenden vier Kinder (pag. 692). Vermögen oder finanzielle Reserven hat er keine. Seine Schulden sind gering (pag. 689). Mit seiner Arbeit nimmt der Beschuldigte in begrenztem Umfang am regulären Wirt- schaftsleben teil. Ob dies jedoch als dauerhafte und nachhaltige wirtschaftliche In- tegration bezeichnet werden kann, bleibt allgemein wie auch aufgrund der gegen- wärtigen pandemiebedingten Lage fraglich. Der Beschuldigte ist weder finanziell unabhängig noch kann er als beruflich inte- griert bezeichnet werden. 20.2.5 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz Der Beschuldigte befindet sich seit seiner illegalen Einreise im November 2008 und damit seit seinem 20. Lebensjahr in der Schweiz (pag. 234, 240). Das am Tag sei- ner Einreise gestellte Asylgesuch wurde abgewiesen und er aus der Schweiz weg- gewiesen (pag. 234). Vorläufig aufgenommen wurde der Beschuldigte aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Der Beschuldigte befindet sich bereits seit rund 12 Jahren in der Schweiz. Seit dem negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid weiss er jedoch, dass er die Schweiz sobald zumutbar zu verlassen hat (pag. 234). 20.2.6 Gesundheitszustand Gesundheitlich gehe es ihm sehr gut (pag. 736 Z. 27). Dem Leumundsbericht vom 1. September 2020 zufolge hat der Beschuldigte weder je an einer schweren Krankheit gelitten noch einen Unfall gehabt (pag. 689). Seine gesundheitliche Verfassung spricht somit nicht gegen eine Rückkehr nach Somalia; er ist jung und gesund. 20.2.7 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland Ein Teil der Familie des Beschuldigten lebt nach wie vor in Somalia. Insbesondere betrifft dies seine vier Kinder im Alter von 18, 17, 16 und 7 Jahren (pag. 738 Z. 5 f.), 53 welche bis vor Kurzem bei seiner Mutter, welche nun verstorben ist, aufwuchsen. Der Beschuldigte ist der somalischen Sprache mächtig und hat in der dortigen Wirtschaft bereits gearbeitet. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheint möglich. 20.2.8 Wiedereingliederungsaussichten in der Schweiz und Rückfallgefahr Der Beschuldigte ist in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen, wobei sein Aufenthaltsstatus F per 26. Februar 2021 ausläuft (pag. 688). Eine soziale Wieder- eingliederung kann nicht wirklich stattfinden, da der Beschuldigte auch nach zehn- jährigem Aufenthalt nicht integriert ist. Dagegen ist eine Rückfallgefahr nicht gege- ben unter der Voraussetzung, dass der Beschuldigte seine Lehren aus dem Ver- fahren gezogen hat bzw. zieht. Die Wiedereingliederungsaussichten für die Schweiz stehen schlecht. 20.2.9 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Eine solche Situation liegt beim Beschuldigten mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Die Kriterien des persönlichen Härtefalles fallen im Er- gebnis deutlich zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Dem Beschuldigten ist es damit zuzumuten, nach Somalia zurückzukehren. 20.3 Keine Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 21. Vollzug der Landesverweisung Allfällige Vollzugshindernisse sind bereits bei der Anordnung der Landesverwei- sung durch das Strafgericht in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.). Hingegen kann nicht Sinn und Zweck der Normen zum Landesverweis sein, dass die Kammer als Straf- behörde «in dubio pro reo» zu Gunsten des Beschuldigten auf einen Landesver- weis verzichtet, bloss weil sie die exakte Lage seines Heimatlandes nicht im Detail kennt respektive kennen kann. Andernfalls bräuchten die Strafbehörden – insbe- sondere auch die unteren Instanzen – Experten oder gar eigene Einrichtungen, die sich mit der Lage in Kriegsländern vertieft auseinandersetzten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 243 vom 23. Oktober 2019 E. 16.2.3). Mit Urteil SK 19 243 vom 23. Oktober 2019 sprach das Obergericht des Kantons Bern gegenüber einem somalischen Staatsangehörigen die Landesverweisung aus. Zum Vollzug der Landesverweisung erwog es mit Verweis auf eine offensicht- lich kürzlich erfolgte zwangsweise Abschiebung nach Somalia, es sei keineswegs gesichert, dass eine solche Abschiebung in naher Zukunft nicht stattfinden könnte (vgl. dazu im Internet: https://beobachtungsstelle.ch/news/erste- 54 zwangsausschaffungen-nach-somalia-und-afghanistan/, zuletzt aufgerufen am 28. Oktober 2019 bzw. 25. Januar 2021). Die Landesverweisung wurde höchstin- stanzlich geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1111/2019 vom 25. Novem- ber 2019). In Somalia ist die Sicherheitslage regionenbezogen zu beurteilen. Der Beschuldigte ist in G.________(Stadt), Somalia, aufgewachsen. Seine in Somalia lebenden vier Kinder, welche bei seiner kürzlich verstorbenen Mutter aufwachsen (pag. 738 Z. 5-14), leben allesamt in dieser Stadt (pag. 689). Damit besteht die grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte im Falle einer Ausschaffung in diese Region zurückkehren würde. Der Fact Finging Mission Report Somalia vom August 2017, öffentlich zugänglich auf der Homepage des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. dazu im Internet: htt- ps://www.sem.admin.ch/sem/de/home/internationales/herkunfts-laender.html; vgl. zur Gerichtsnotorietät: Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.2) beschreibt in der Kurzzusammenfassung zum Thema Sicherheitslage, dass es in einigen Städten in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekom- men sei, was mehrheitlich auch für G.________(Stadt) gelte. Wie die Lage im De- tail ist und was dies genau bedeutet, bleibt offen, wobei der Report bereits vor mehr als 3 Jahren erstellt wurde. Weiter teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Schreiben vom 11. Ja- nuar 2019 mit, in Bezug auf die Prüfung der Landesverweisung sei festzustellen, dass allfällige Vollzugshindernisse der Anordnung einer obligatorischen Landes- verweisung nach Art. 66a StGB nicht entgegenstünden. Vielmehr sei diese zu ge- gebener Zeit im Rahmen der Prüfung des Vollzugs der Landesverweisung zu berücksichtigen (Art. 66d StGB; pag. 243). Daraus geht implizit hervor, dass dem Staatssekretariat für Migration, SEM, im Zeitpunkt vom 11. Januar 2019 keine be- reits den Vollzug abschliessend hindernden Umstände bekannt waren. Für die Kammer liegen mit Verweis auf die zitierten Quellen und insbesondere das höchstrichterliche Urteil keine Vollzugshindernisse vor, die bei der Beurteilung der Landesverweisung zu berücksichtigen wären. Die Landesverweisung hindernde vollzugsrechtliche Aspekte bestehen mit anderen Worten nicht. 22. Fazit Es ist eine Landesverweisung anzuordnen. 23. Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rah- men von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung zu orientieren ist, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 fest, die 55 Rechtsfolge, d.h. die Dauer der Landesverweisung, sei aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (E. 1.3.4.). Die Kammer berücksichtigt gemäss eigener Rechtsprechung bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ebenfalls das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten sowie die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das bestehende Rückfallrisiko. Dabei kommt diesen Aspekten unterschiedliches Gewicht zu, je nachdem welche privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz entgegenstehen (vgl. Urteil SK 18 87 vom 23. August 2018 E. 25.). Das Verschulden ist im vorliegenden Fall leicht, die Strafe innerhalb des Strafrah- mens am unteren Rand. Anderseits handelt es sich bei Art. 190 Abs. 1 StGB wie auch Art. 189 Abs. 1 StGB um Verbrechen. Mit der sexuellen Integrität und Selbst- bestimmung sind zentrale Rechtsgüter betroffen. Das Rückfallrisiko ist dagegen klein. Demgegenüber sind die Interessen, in der Schweiz bleiben zu können, ange- sichts seiner nicht erfolgten Integration auch nicht schwer zu gewichten. Insgesamt ist vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von 7 Jahren an- gemessen. VI. Zivilpunkt 24. Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Rechtsanwältin D.________ beantragte im Rahmen ihres Parteivortrags in der obe- rinstanzlichen Verhandlung, der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18'000.00, zzgl. Zins von 5 % seit 2. Juni 2018, an die Privatklägerin zu verurteilen (pag. 762). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Vor- aussetzungen für eine Genugtuung seien gegeben. Es sei ein hochrangiges Rechtsgut vorsätzlich verletzt worden. Der Zuspruch der Vorinstanz werde akzep- tiert. Hinsichtlich Genugtuungssumme falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Ehe als Freipass verstanden habe und mit der Privatklägerin nach seinen Bedürf- nissen umgegangen sei. Sie habe keine Anlaufstelle bzw. Vertrauenspersonen ge- habt, gegenüber welchen sie sich hätte öffnen können. Ihr Peiniger habe in dersel- ben Wohnung gelebt, er, der ursprünglich ihr einziger und nächster Vertrauter ge- wesen sei. Ihre Familie habe sich von ihr abgewendet. Am 4. August 2018 habe sie sich zur Wehr gesetzt. Sie sei zu den Nachbarn geflüchtet, damit sei das Verfahren ins Rollen gebracht worden. Durch diese Erfahrung habe sie das Vertrauen in das Leben und andere Menschen verloren. Sie würde professionelle Hilfe brauchen, sprachbedingt könne diesem Bedürfnis aber nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Insgesamt sei eine Genugtuung 18'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 2. Ju- ni 2018 angemessen. Aus den Schuldsprüchen des Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin ist deren Anspruch auf 56 Genugtuung offensichtlich. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung ist zweifelsfrei gegeben. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Die Höhe ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kri- terien und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren zu reduzieren oder zu erhöhen (vgl. zum Ganzen: HÜTTE, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Zürich/St. Gallen 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die Bemessung der Genugtu- ung ist das Mass des Eingriffs in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Opfers, Geschlecht und sexuelle Er- fahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (HÜTTE, a.a.O., S. 175; BGE 127 IV 215 E. 2a S. 216). Die Vorinstanz ist gestützt auf HÜTTE/LANDOLT von einer Basisgenugtuung von CHF 15'000.00 ausgegangen und hat diese wegen fünffacher Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung und zudem wegen des Vorliegens von Penetrationen (sic!) um CHF 3'000.00 auf CHF 18'000.00 erhöht (S. 45 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 636). Wird von einer Basisgenugtuung von CHF 15'000.00 ausgegangen, so fällt für die Kammer vorliegend im Unterschied zu einer «gewöhnlichen» Vergewaltigung ins Gewicht, dass die sexuellen Handlungen in der ehelichen Wohnung stattfanden. Die Privatklägerin ist insgesamt deutlich weniger traumatisiert, als dies bei anderen Vergewaltigungsopfern mehrheitlich der Fall ist. Immerhin begründete sie oberin- stanzlich, sie mache keine Therapie aufgrund der Vorfälle, da es sehr schwierig sei mit der Sprache und sie nicht möchte, dass jeder ihre Geschichte kenne (pag. 733 Z. 41-44). Obschon sie glaubhaft aussagte, sehr zu leiden, liegen keine Beweismit- tel für im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen bestehende Langzeitfolgen vor. Schwerwiegende psychische Folgen oder Traumata sind soweit ersichtlich nicht bekannt. Dafür spricht auch, dass die Privatklägerin weiterhin ihrer Arbeit nachgehen kann (pag. 726 Z. 36-38) und sie zurück in ihre Wohnung kehren wollte und am Ort des Geschehens weiterhin lebt (pag. 721, siehe auch Ziff. 13.1.1 hier- vor). Zudem war es ihr möglich, ihre Position während der sexuellen Übergriffe im Gerichtssaal zu demonstrieren (pag. 731 Z. 20 f.). Auf Frage nach ihrem gesund- heitlichen Befinden antwortete sie vor oberer Instanz lediglich, sie sei gestresst, mache sich viele Gedanken und sei traurig. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Ihr Traumziel – ein gutes Leben zu haben – sei nicht erfüllt (pag. 726 Z. 23-25). Die genannten Kriterien zeigen, dass die Privatklägerin deutlich weniger traumati- siert ist, womit sich aus Sicht der Kammer eine Reduktion der Genugtuung auf CHF 10'000.00 rechtfertigt. Hinsichtlich Zins wird auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 636). Der Beschuldigte ist entsprechend zur Bezahlung von CHF 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Juni 2018 an die Privatklägerin zu verurteilen. 25. Kosten für den Zivilpunkt Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren 57 Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Zivilklage werden erstinstanzlich keine Kosten ausgeschie- den (vgl. die Vorinstanz: S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 636). Oberinstanzlich rechtfertigt sich folgende anteilsmässige Kostenausscheidung: Die auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Aufgrund des Verfahrensausgangs im Zivilpunkt recht- fertigt es sich, diese Kosten hälftig dem Beschuldigten, ½ ausmachend CHF 500.00, sowie hälftig der Privatklägerin, ½ ausmachend CHF 500.00, zur Be- zahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat dem Kanton Bern ihren Verfahrenskostenanteil von CHF 500.00 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VII. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldig- ten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 21'981.45, vollum- fänglich aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden insgesamt auf CHF 6'000.00 be- stimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Aufgrund des praktisch vollumfänglichen Unterliegens sind dem Beschuldigten die gesamten auf den Strafpunkt entfallenden oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 aufzuerlegen (siehe zur Kostenaus- scheidung im Zivilpunkt: Ziff. 25 hiervor). 27. Entschädigungen 27.1 Rechtsanwältin B.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorar- note vom 25. Mai 2019 (pag. 470) auf CHF 14'557.85 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend 58 CHF 4‘071.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Hono- rarnote vom 7. Oktober 2020 (pag. 759), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Bei einem gebotenen Zeitaufwand von insgesamt 24.3 Stunden, resultiert ein amtliches Honorar von CHF 4'860.00, was zuzüglich des Reisezu- schlags, der Auslagen sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer CHF 5'633.35 ergibt, welche Rechtsanwältin B.________ durch den Kanton Bern auszurichten sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren insge- samt ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'570.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27.2 Rechtsanwältin D.________ Den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten (S. 47 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 638). Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarnote vom 28. Mai 2019 (pag. 466 f.) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'412.45 und der Privatklägerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'800.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.________, gestützt auf die Honorarnote vom 6. Oktober 2020 (pag. 763 f.) auf CHF 4'824.75 festgesetzt (22 Stunden zu CHF 200.00, zzgl. Reisezuschlag von CHF 36.80, Auslagen von CHF 43.00 sowie Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 9/10 der ausgerichteten Entschädigung von total CHF 4'824.75, 9/10 ausmachend CHF 4'342.25, zurückzuzahlen und Rechts- anwältin D.________ 9/10 der Differenz von insgesamt CHF 1'184.70, 9/10 ausma- chend CHF 1'066.25, zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin hat dem Kanton Bern 1/10 der ausgerichteten Entschädigung von total CHF 4’824.75, 1/10 ausmachend CHF 482.50, zurückzuzahlen und Rechtsan- wältin D.________ 1/10 der Differenz von insgesamt CHF 1'184.70, 1/10 ausmachend CHF 118.45, zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 59 VIII. Verfügungen 28. DNA-Profil Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN S.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 29. Übrige erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig er- teilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 30. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung aus- geschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS- Verordnung; SR 362.0]). Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsüberein- kommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» — damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens an- gehören — ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in ei- nem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2012 vom 24. September 2015, m. H.). Diese Voraussetzungen sind mit einem Schuldspruch wegen (mehrfacher) Verge- waltigung gegeben, weshalb der Beschuldigte im SIS auszuschreiben ist. 60 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 28. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit: 1. A.________ schuldig erklärt wurde der Tätlichkeiten, mehrfach begangen 1.1. anfangs Juli 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; 1.2. am 4. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________. 2. A.________ in Anwendung der Art. 106 und Art. 126 Abs.1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 10 Tage. 3. weiter verfügt wurde, das beschlagnahmte Mobiltelefon htc, desire 10 lifestyle (weiss), A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzugeben. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der Vergewaltigung, mehr begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. Au- gust 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; 2. der sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. Au- gust 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________. und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. h, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 3 Bst. b + Abs. 4, 428 Abs. 1, 2 Bst. b + 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Davon sind 11 Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 23 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 364 Tagen wird vollumfänglich auf die Strafe angerechnet. 61 2. Zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre. 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21'981.45. 5. Zur Bezahlung der auf den Strafpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 5'000.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR und Art. 126 StPO weiter zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 2. Juni 2018 an C.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. Die auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Sie werden hälftig A.________, ½ ausmachend CHF 500.00, sowie hälftig C.________, ½ ausmachend CHF 500.00, zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). C.________ hat dem Kanton Bern ihren Verfahrenskostenanteil von CHF 500.00 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.00 200.00 CHF 12’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 768.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’368.50 CHF 1’029.35 Auslagen ohne MWST CHF 160.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’557.85 volles Honorar CHF 16’380.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 768.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’148.50 CHF 1’320.45 Auslagen ohne MWSt CHF 160.00 Total CHF 18’628.95 nachforderbarer Betrag CHF 4’071.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'557.85. 62 A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Um- fang von CHF 14'397.85 (amtliches Honorar von CHF 14'557.85 abzgl. Übersetzungs- kosten von CHF 160.00) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Diffe- renz von CHF 4'071.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.30 200.00 CHF 4’860.00 Reisezuschlag CHF 216.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 80.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’156.30 CHF 397.05 Auslagen ohne MWST CHF 80.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’633.35 volles Honorar 260.00 CHF 6’318.00 Reisezuschlag CHF 216.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 80.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’614.30 CHF 509.30 Auslagen ohne MWSt CHF 80.00 Total CHF 7’203.60 nachforderbarer Betrag CHF 1’570.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'633.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Um- fang von CHF 5'553.35 (amtliches Honorar von CHF 5'633.35 abzgl. Übersetzungs- kosten von CHF 80.00) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1'570.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsan- wältin D.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 63 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.00 200.00 CHF 10’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 196.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’596.50 CHF 815.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’412.45 volles Honorar 250.00 CHF 13’000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 196.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’196.50 CHF 1’016.15 Total CHF 14’212.65 nachforderbarer Betrag CHF 2’800.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'412.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'800.20, zu erstatten, wenn er in günsti- ge wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.00 200.00 CHF 4’400.00 Reisezuschlag CHF 36.80 Auslagen MWST-pflichtig CHF 43.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’479.80 CHF 344.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’824.75 volles Honorar 250.00 CHF 5’500.00 Reisezuschlag CHF 36.80 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 43.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’579.80 CHF 429.65 Total CHF 6’009.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’184.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'824.75. A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der ausgerichteten Entschädigung von total CHF 4'824.75, 9/10 ausmachend CHF 4'342.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ 9/10 der Differenz von insgesamt CHF 1'184.70, 9/10 ausmachend CHF 1'066.25, zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 64 C.________ hat dem Kanton Bern 1/10 der ausgerichteten Entschädigung von total CHF 4’824.75, 1/10 ausmachend CHF 482.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ 1/10 der Differenz von insgesamt CHF 1'184.70, 1/10 ausmachend CHF 118.45, zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). V. 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN S.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten). 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) von A.________ im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigter/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Stadt T.________ (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vor- ab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 65 Bern, 7. Oktober 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 26. Januar 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Gerber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 66