12 weisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Seiner Mittellosigkeit wird bei der Bemessung der Verfahrenskosten Rechnung getragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 13 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 wird abgewiesen.