23. Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Anders als noch im Verfahren vor der Vorinstanz verfügte er nach dem Verfahren vor der POM aber über einen vollständigen Entscheid, der eingehend auf seine Argumente einging und die Verweigerung der bedingten Entlassung hinreichend begründete. Oberinstanzlich beschränkte er sich in der Folge darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine überwiegend bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Er brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können.