22. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts mit der Begründung gutgeheissen, das Amt für Justizvollzug habe die notwendige Differenzialprognose erst in der Vernehmlassung geprüft. Zudem sei der sachunkundige, fremdsprachige Beschwerdeführer bei der vorliegenden Konstellation mit Rechtsfragen konfrontiert gewesen, die für die effektive Interessenwahrung den Beizug eines Anwalts erforderlich gemacht hätten.