Selbst eine 20-jährige Freiheitsstrafe hat ihn aber nicht davon abgehalten kurz nach seiner Entlassung wieder zu delinquieren. Dass sich der Beschwerdeführer danach entschloss, Einbruchsdiebstähle zu begehen, lässt nicht den Schluss zu, er habe einen grundlegenden Wandel durchgemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und