Auch der Einschätzung der Verteidigung, mit der Entlassung des Beschwerdeführers gehe keine erhöhte Gefahr für hochrangige Rechtsgüter einher, kann nicht gefolgt werden. So sind die vom Beschwerdeführer begangenen Gewalt- und Drogendelikte zwar durchaus bereits lange her. Dies liegt aber in erster Linie daran, dass der Beschwerdeführer die letzten 25 Jahre überwiegend im Gefängnis verbracht hat. Selbst eine 20-jährige Freiheitsstrafe hat ihn aber nicht davon abgehalten kurz nach seiner Entlassung wieder zu delinquieren.