Da die schweizerischen Behörden mit einer Entlassung die Handhabe über den Beschwerdeführer verlieren und bei ihm daher weder Weisungen noch Bewährungshilfe angeordnet werden können, erscheint eine bedingte Entlassung mit Blick auf die doppelt negative Prognose nicht angezeigt. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der bedingte Vollzug im Falle der Nichtbewährung nicht widerrufen werden könnte. Auch der Einschätzung der Verteidigung, mit der Entlassung des Beschwerdeführers gehe keine erhöhte Gefahr für hochrangige Rechtsgüter einher, kann nicht gefolgt werden.