Wie von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 zutreffend ausgeführt, ist immerhin auch nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Reststrafe die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Delinquenz erhöhen würde. Es kann somit nicht gesagt werden, die bedingte Entlassung begünstige im Vergleich zur Vollverbüssung der Strafe die Bewährungsaussichten. Da die schweizerischen Behörden mit einer Entlassung die Handhabe über den Beschwerdeführer verlieren und bei ihm daher weder Weisungen noch Bewährungshilfe angeordnet werden können, erscheint eine bedingte Entlassung mit Blick auf die doppelt negative Prognose nicht angezeigt.