Im Falle des Beschwerdeführers erscheint es der Kammer mit der Vorinstanz und der Verteidigung wenig wahrscheinlich, dass sich die prognostisch relevanten Aspekte des Vorlebens, der Täterpersönlichkeit und des sonstigen Verhaltens während der Reststrafe massgeblich verbessern lassen. Wie von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 zutreffend ausgeführt, ist immerhin auch nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Reststrafe die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Delinquenz erhöhen würde.