Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig. Dies gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (zum Ganzen KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 16, mit Hinweisen). Im Falle des Beschwerdeführers erscheint es der Kammer mit der Vorinstanz und der Verteidigung wenig wahrscheinlich, dass sich die prognostisch relevanten Aspekte des Vorlebens, der Täterpersönlichkeit und des sonstigen Verhaltens während der Reststrafe massgeblich verbessern lassen.