Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, darf bei Ausländern, welche die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, der Umstand, dass Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland fehlen, für die Legalprognose berücksichtigt werden. Ferner ist zu beachten, dass im Fall einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Betroffene – wie im vorliegenden Fall – in seine Heimat entlassen wird.