Auch eine Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter sei mit der Entlassung des Beschwerdeführers nicht verbunden. Die in Italien begangenen Drogen- und Gewaltdelikte seien lange her und es sei lediglich auf die in der Schweiz begangenen Taten abzustellen. Diese hätten sodann gezeigt, dass er stets bestrebt gewesen sei, eine direkte Konfrontation mit anderen Personen zu vermeiden. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, die prognostisch relevanten Aspekte des Vorlebens, der Täterpersönlichkeit und des sonstigen Verhaltens liessen sich während der Reststrafe mutmasslich nicht mehr verbessern, sei ihr zuzustimmen.