Bereits bei seiner Entlassung im Mai 2016 verfügte der Beschwerdeführer über einen intakten Empfangsraum. Damals konnte er bei seiner langjährigen Freundin wohnen, welche ihm nicht nur eine Bleibe zur Verfügung stellte, sondern ihn zudem finanziell unterstützte (Vorakten pag. 55 Rückseite, 56). Wenn ihn selbst diese Beziehung zur Freundin sowie deren finanzielle und sonstige Unterstützung nicht davon abhalten konnten, sich innert kurzer Zeit nach der Entlassung erneut an einer massiven Deliktsserie zu beteiligen, erscheint der Kammer äusserst fraglich, ob die Familie den gewünschten Effekt wird erzielen können.