86 N 11, mit Hinweisen). Da das Regionalgericht Oberland neben der aktuell zu verbüssenden Freiheitsstrafe zusätzlich eine neunjährige Landesverweisung ausgesprochen hat, wird der Beschwerdeführer die Schweiz nach seiner Entlassung zu verlassen haben. Seine Zukunftspläne fasste die Vorinstanz wie folgt zusammen (amtliche Akten POM, pag. 43 f.): Im Kosovo wird der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus wohnen können, wo auch einer seiner Brüder lebt. Dieser Bruder unterzeichnete am 25. Juli 2019 eine Erklärung, wonach er für die "moralische, finanzielle und gesundheitliche Unterstützung seines Bruders" garantiere (vgl. Schlussbemerkungen S. 2; Beschwerdebeilage 6).