17. Zu erwartende Lebensverhältnisse Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen führt die Verteidigung aus, auch diese seien von der Vorinstanz trotz des nun offenbar anerkannten Bestehens eines sozialen Empfangsraumes als negativ gewertet worden. Die Vorinstanz verschärfe damit die Einschätzung des Amts für Justizvollzug, welches diesbezüglich von ungünstigen bis neutralen Lebensverhältnissen ausgegangen sei und es als positiv gewertet habe, dass der Beschwerdeführer klare Vorstellungen bezüglich seiner Zukunft habe. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer weitere Einzelheiten für die Zeit nach seiner Entlassung geliefert.