Vorliegend ist dieser Umstand neutral zu gewichten. Wie bereits erwähnt, vermag schliesslich auch ein positives Vollzugsverhalten für sich alleine nicht eine positive Prognose zu begründen. Das bisher tadellose Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug wird durch die Funde in seiner Zelle relativiert. Der mit Disziplinarverfügung vom 24. Dezember 2019 ausgesprochene Arrest wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht angefochten (E-Mail-Verlauf vom 6. Januar 2020, pag. 135). Insgesamt ist das Verhalten des Beschwerdeführers nach Ansicht der Kammer neutral zu werten.